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1. Unterstützung – wofür? - Was ist ein Notfall?

Der Künstler-Sozialversicherungsfonds kann Sie in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen mit einer Beihilfe unterstützen.

Begriffsdefinition: Als Notfall gilt eine aufgrund äußerer Umstände eingetretene schwierige Situation, die die Existenz, die Gesundheit, das Leben, die Berufsausübung oder ein menschenwürdiges Leben beeinträchtigt bzw. bedroht. Besonders berücksichtigungswürdig ist eine Situation, wenn die Kosten zu deren Behebung/Verbesserung nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden können oder die Behebung/Verbesserung die wirtschaftliche Situation erheblich beeinträchtigen würde.

Eine Beihilfe kann grundsätzlich für sämtliche finanzielle Aufwendungen, die mit dem Notfall im Zusammenhang stehen, gewährt werden. Ausgenommen hiervon ist die direkte Übernahme von Strafen, Steuern, Unterhaltsverpflichtungen, Rechtskosten und Sozialversicherungsbeiträgen.

Wie und womit genau können wir Ihnen nun helfen? Insbesondere:

  1. bei der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;
  2. beim Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;
  3. bei der Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z.B. Diabetes, Zahnkrankheiten);
  4. bei einem medizinisch notwendigen Aufenthalt in einem Kur-, Genesungs- oder Erholungsheim.

Neben diesen angeführten Gründen kann eine Beihilfe auch bei sonstigen außerordentlichen und/oder unvorhergesehenen Belastungen gewährt werden, deren Nichtbegleichung/Nichtbehebung zu einem Notfall führen würde. Darunter fallen einerseits notwendige Ausgaben, die zur Ausübung der künstlerischen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, wie z.B. der Ersatz von unentbehrlichen Betriebsmitteln. Andererseits können Kosten für lebensnotwendige und unabdingbare Güter und zur Finanzierung von Grundbedürfnissen in einer akuten Krise übernommen werden.

Was muss bei der Überprüfung von uns berücksichtigt werden? Ihre wirtschaftliche und persönliche Lage, insbesondere in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung, sowie Ihre familiären Verhältnisse.

Bitte beachten Sie: Wenn für den entsprechenden Sachverhalt ein Rechtsanspruch auf Beihilfe gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Sozialversicherungsträger, einem Versicherungsunternehmen oder einer vergleichbaren Institution besteht, ist dieser grundsätzlich im Vorfeld geltend zu machen. Sollte nachträglich für denselben Sachverhalt eine Leistung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Sozialversicherungsträger, einer Verwertungsgesellschaft, einem Versicherungsunternehmen oder einer vergleichbaren Institution erbracht werden, ist die Beihilfe des Fonds in jenem Ausmaß zurückzuzahlen, als die insgesamt gewährten Unterstützungsleistungen die notwendigen Ausgaben übersteigen. Die Rückzahlung ist auf die Höhe der gewährten Beihilfe beschränkt.

 

2. Beihilfe – für wen? – Bezugsberechtigte Person

Der Fonds kann eine Beihilfe gewähren an:

  • Künstlerinnen bzw. Künstler, die Werke der Kunst im Sinne des 2 Abs. 1 K-SVFG schaffen und
  • zumindest über einen 6-monatigen Hauptwohnsitz in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung verfügen. Werden wiederkehrende Leistungen beantragt und genehmigt, muss der Hauptwohnsitz für die Dauer des gesamten Bezugs in Österreich liegen. Der Hauptwohnsitz ist durch die Vorlage einer aktuellen Meldebestätigung nachzuweisen.

Wenn Ihre "KünstlerInneneigenschaft" bereits positiv beurteilt ist, ist keine weitere Überprüfung dieser Voraussetzung mehr erforderlich.

Wichtiger Hinweis: Im Gegensatz zum Beitragszuschuss spielt es keine Rolle, ob Sie Ihre künstlerische Arbeit selbständig oder unselbständig ausüben.



3. Was wird ersetzt?

Der Notfall ist eingetreten - welche Kosten kann der Fonds nun übernehmen?

a) Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt

Begriffsdefinition: Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Bedarf eines Menschen, insbesondere an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.

Laufende notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit können bei der Berechnung der Beihilfe für den notwendigen Lebensunterhalt berücksichtigt werden.

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das gemeinsame Netto-Einkommen und Vermögen von Ehe- oder Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im Sinne des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes mit zu berücksichtigen. Ein Haus oder eine Wohnung, welche im Eigentum der Antragstellerin/des Antragstellers bzw. der Ehe- oder Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes steht und zur Deckung seines/ihres persönlichen Wohnbedürfnisses dient, wird bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht berücksichtigt.

Und was bedeutet das konkret?

Beispiel: Aufgrund eines Unfalls (unvorhersehbares Ereignis) können Sie Ihre künstlerische Tätigkeit für fünf Monate nicht mehr ausüben. Andere Einkünfte haben Sie nicht, dafür aber monatliche Fixkosten in Höhe von rund € 1.000,00.

Was nun? Ansuchen vollständig ausfüllen, Einkommensaufstellung und Stellungnahme beilegen; Kontoübersicht ausdrucken, Unterlagen (insbesondere ärztliches Attest) einreichen. Im für Sie günstigsten Fall kann der Fonds Sie mit einer Beihilfe bis zu € 5.000,00 (5 x € 1.000,00) unterstützen.

 

b) Anschaffungen/Reparaturen

Durch ein außergewöhnliches Ereignis wird es erforderlich, einen Gegenstand neu anzuschaffen bzw. zu reparieren. Ein Kostenersatz ist hier für die unbedingt notwendigen, zweckentsprechenden Kosten möglich.

Und was bedeutet das konkret?

Beispiel: Ihr Laptop wird Ihnen gestohlen. Versicherung gibt es keine. Sie benötigen ihn aber unbedingt, um Ihre Tätigkeit als Grafikerin weiter auszuüben.

Was tun? Ansuchen vollständig ausfüllen, Einkommensaufstellung und Stellungnahme beilegen; Kontoübersicht ausdrucken, Unterlagen (insbesondere Kostenvoranschlag bzw. plausibles Angebot) einreichen.

 

c) Krankheit

Sie sind erkrankt und die Kosten für den Heilungsprozess belasten Ihr Budget. Ein Kostenersatz kann hier für die aus Gründen der Krankheit erhöhten notwendigen Aufwendungen erfolgen.

Und was bedeutet das konkret?

Beispiel: Sie sind Restaurator und haben seit längerem Probleme im Schulter- und Wirbelsäulenbereich. Der Sozialversicherungsträger zahlt nur mehr einen Teil Ihrer dringend benötigten Physiotherapie.

Was nun? Ansuchen vollständig ausfüllen, Einkommensaufstellung und Stellungnahme beilegen; Kontoübersicht ausdrucken, Unterlagen (insbesondere ärztliches Attest, Kostenübersicht Physiobehandlung) einreichen. Eine allfällige Kostenrückerstattung ist vorab beim Sozialversicherungsträger geltend zu machen und zu belegen.

 

d) Kuraufenthalte

Sie hatten einen Unfall oder müssen sich nach einer Krankheit erholen? Dann können Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt eine Kur beantragen. Wenn diese die Kosten nicht übernimmt, kann durch den Unterstützungsfonds ein Kostenersatz für medizinisch notwendige Aufenthalte erfolgen.

Was tun? Ansuchen vollständig ausfüllen, Einkommensaufstellung und Stellungnahme beilegen; Kontoübersicht ausdrucken, Unterlagen (insbesondere ärztliches Attest, Kostenübersicht Kuraufenthalt) einreichen.

 

e) Sonstige außerordentliche und/oder unvorhergesehene Belastungen, der Nichtbegleichung/Nichtbehebung zu einem Notfall führen würde. Darunter fallen:

  • notwendige Ausgaben, die zur Ausübung der künstlerischen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, z.B. Ersatz von unentbehrlichen Betriebsmitteln
  • Kosten für lebensnotwendige und unabdingbare Güter
  • Kosten zur Finanzierung von Grundbedürfnissen in einer akuten Krise

Und was bedeutet das konkret?

Beispiel: Das Heizungsgerät in Ihrer Wohnung muss dringend repariert werden. Die Kosten für die Reparatur werden von keinem Dritten übernommen.

Was nun? Ansuchen vollständig ausfüllen, Einkommensübersicht und Stellungnahme beilegen; Kontoübersicht ausdrucken, Unterlagen (insbesondere Kostenvoranschlag bzw. plausibles Angebot) einreichen.

 

 

4. Wieviel wird ausbezahlt? - Höhe der Beihilfe

Beihilfen können in Form von Einmalzahlungen oder bei Besonderheit des Falles als wiederkehrende Geldleistungen ausbezahlt werden. Wiederkehrende Leistungen können maximal für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gewährt werden. Unbeschadet dieser Bestimmung beträgt die Höchstgrenze der Unterstützungsleistung pro Ansuchen € 5.000,00. In besonders außergewöhnlichen Notsituationen kann der Höchstbetrag der Beihilfe ausnahmsweise überschritten werden.

Innerhalb von 5 Jahren können Beihilfen in Höhe von maximal € 12.500,00 gewährt werden. In besonders außergewöhnlichen Notsituationen kann diese Maximalbeihilfe ausnahmsweise überschritten werden. Verzögerungen bei der Auszahlung begründen keine Ansprüche auf Schadenersatz.

Bitte beachten Sie: Eine weitere Beihilfe für denselben Sachverhalt kann grundsätzlich nicht gewährt werden. Wesentliche Änderungen, insbesondere Verschärfungen der Auswirkungen des konkreten Notfalls, begründen einen neuen Sachverhalt. Ein Ansuchen betreffend Beihilfen zur Unterstützung der erhöhten Aufwendungen bei schweren oder langandauernden Erkrankungen kann auch bei keiner Änderung des Sachverhalts erneut eingereicht werden.

 

5. Was müssen Sie tun? – Verfahren zur Gewährung der Beihilfe

Vom Ansuchen bis zur Entscheidung

Zusendung des Antragsformulars nach telefonischer Erstberatung:

Für die Beantragung der Unterstützungsleistung ist das vorgesehene Formular des Fonds zu verwenden. Dieses senden wir Ihnen nach einer telefonischen Erstberatung gerne zu.

Für eine Terminvereinbarung für dieses Beratungsgespräch einfach eine E-Mail an help@ksvf.at mit dem Betreff: „Unterstützungsfonds Beratungstermin“ senden und darin kurz Ihren Notfall beschreiben. Eine Übermittlung von Unterlagen in diesem ersten Schritt nicht notwendig.

Nach Erhalt des Antragsformulars:

Der Unterstützungsantrag ist vollständig auszufüllen und zu unterfertigen. Weiters sind die für eine Gewährung der Beihilfe benötigten Unterlagen einzureichen. Durch Unterfertigung des Formulars werden die Richtlinien, die Grundlage für die Entscheidung und auf der Homepage des Fonds veröffentlicht sind, in der jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung anerkannt.

Sie sind verpflichtet, sich über gesetzlich oder vertraglich zustehende Zuwendungen aus anderen öffentlichen Mitteln oder von dritter Seite (z.B. privaten Versicherungen) zu informieren und Ihre Ausgaben der Situation entsprechend anzupassen. Wenn für den entsprechenden Sachverhalt ein Rechtsanspruch auf Beihilfe gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Sozialversicherungsträger, einem Versicherungsunternehmen oder einer vergleichbaren Institution besteht, ist dieser grundsätzlich im Vorfeld geltend zu machen.

Folgende Unterlagen müssen dem Formular beigelegt werden:

Dokumentation wirtschaftliche Situation:

  • Angabe der Kontostände der letzten 6 Monate (jeweils am Monatsende oder zu einem anderen regelmäßigen monatlichen Stichtag), wobei der aktuelle Kontostand anhand eines Bankauszuges zu belegen ist. Dem Fonds steht eine etwaige Überprüfung der Angaben frei.
  • Aufstellung Ihres monatlichen Netto-Einkommens sowie Ihrer monatlichen Fixkosten (siehe Formulare/Unterstützungsfonds Beiblatt 1)
  • konkrete und nachvollziehbare Dokumentation der Berechnung der beantragten Beihilfe samt Begründung (siehe Formulare/Unterstützungsfonds Beiblatt 2).

Dokumentation Notfall: 

  • konkrete Schilderung der Notsituation (Welche Maßnahmen wurden zur Verbesserung der Situation gesetzt, etc.)
  • Weitere Unterlagen sind abhängig vom Notfall z.B. ärztliches Attest, Nachweis der konkreten Kosten, Mahnungen, Zahlungsvorschreibungen, etc. (Details siehe Checkliste im Antragsformular)

Dokumentation Hauptwohnsitz:

  • aktueller Meldezettel, der belegt, dass Sie mindestens 6 Monate in Österreich vor Antragstellung gemeldet waren

Dokumentation "KünstlerInneneigenschaft" (falls noch keine Beurteilung vorliegt):

  • ausführlicher Lebenslauf, der insbesondere die bisherige künstlerische Tätigkeit herausarbeitet (v.a. Angaben zu öffentlichen Auftritten, Ausstellungen, Ankäufen, etc.)
  • Werkstücke bzw. Kopien von Werkstücken (z.B. Kataloge, Tonträger, Video) – gerne in digitaler Form.

falls vorhanden:

  • Nachweise über den Erhalt von Preisen und Stipendien
  • Zeugnisse über künstlerische Ausbildungen in Kopie

WICHTIG - Je besser und übersichtlicher Sie Ihren konkreten Fall dokumentieren, desto rascher funktioniert die Abwicklung.

 

 

Nach der Bewilligung

Sie sind verpflichtet, die erhaltene Unterstützung widmungsgemäß zu verwenden. Wir können jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen. Werden für die Überprüfung weitere Unterlagen benötigt, sind diese unverzüglich nach Aufforderung einzureichen. Geförderte Ausgaben sind durch Rechnungen zu belegen.

Die Beihilfen sind bei Einhaltung der entsprechenden Vereinbarungen sowie der Richtlinien nicht rückzahlbar.

Bitte beachten Sie jedoch:

Die Auszahlung von wiederholt gewährten Beihilfen wird eingestellt bzw. sind bereits ausbezahlte einmalige oder wiederkehrende Beihilfen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn

- sie aufgrund bewusst unrichtiger oder unvollständiger Angaben gewährt wurden.

- sich bei wiederkehrenden Auszahlungen die für die Gewährung relevanten Verhältnisse entscheidend verbessern. 

Sollte nachträglich für denselben Sachverhalt eine Leistung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Sozialversicherungsträger, einer Verwertungsgesellschaft, einem Versicherungsunternehmen oder einer vergleichbaren Institution erbracht werden, ist die Beihilfe des Fonds in jenem Ausmaß zurückzuzahlen, als die insgesamt gewährten Unterstützungsleistungen die notwendigen Ausgaben übersteigen. Die Rückzahlung ist auf die Höhe der gewährten Beihilfe beschränkt.

 

6. Wer entscheidet? - Beirat

Zur Beratung über die Gewährung der Beihilfen wurde ein Beirat eingerichtet, der aus vier Mitgliedern besteht. Diese Mitglieder wurden bestellt vom:

  • Bundeskanzleramt
  • Kulturrat Österreich
  • Künstler-Sozialversicherungsfonds

Das vierte Mitglied ist jeweils von den repräsentativen Künstlervertretungen zu entsenden, deren Reihenfolge zur Bestellung auf der Homepage veröffentlicht ist.

Der Beirat hat im Rahmen seiner Tätigkeit - nach sorgfältiger Überprüfung des Einzelfalls – festzustellen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe vorliegen. Bejahendenfalls ist ein Vorschlag über die Höhe der Beihilfe zu erstatten. Ein Rechtsanspruch auf die Beihilfe besteht nicht.

 

7. Vertragsmodalitäten - Rechtliches & Kleingedrucktes

Zustandekommen des Vertrags

Wenn dem Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers entsprochen wird, kommt der Vertrag über die Gewährung der Beihilfe mit Zustellung der schriftlichen Zusage an die Antragstellerin/den Antragsteller zustande. Entspricht die Zusage nicht dem Antrag, so gilt das Schreiben des Fonds als modifiziertes Vertragsangebot gegenüber der Antragstellerin/dem Antragsteller, die/der die Annahme durch Gegenzeichnung zu bestätigen hat. Der Vertrag kommt in dieser Konstellation dann zustande, wenn das Schreiben beim Fonds einlangt. Mündliche Abreden sind nicht wirksam, Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Richtlinien und Vertragsbedingungen sind durch Unterschrift ohne Vorbehalte oder Einschränkungen zu akzeptieren.

Die Antragstellerin/Der Antragsteller bestätigt mit dem Ansuchen auf Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) sowie des durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz novellierten Datenschutzgesetzes idgF ausdrücklich, dass soweit im Zusammenhang mit der Anbahnung, Abwicklung und Kontrolle der Beihilfe personenbezogene Daten Dritter, die die Antragstellerin/der Antragsteller hierzu heranzieht, erforderlich sind, von diesen zu dieser Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Einwilligung erteilt wurde.

Alle Leistungen des Unterstützungsfonds erfolgen aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts. Auf Leistungen besteht kein bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden durchsetzbarer Rechtsanspruch.

Mitteilungspflichten

Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat Änderungen der für die Entscheidung relevanten Verhältnisse unverzüglich und auf eigene Initiative dem Fonds schriftlich mitzuteilen. Weiters hat sie/er zu erklären, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung über ihr/sein Vermögen kein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Verwendung der Mittel

Die Beihilfen dürfen nur für den geförderten Zweck verwendet werden. Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

Aufbewahrungs- und Auskunftspflicht

Die Beihilfenbezieherin/Der Beihilfenbezieher hat alle zur Überprüfung der widmungsmäßigen Verwendung der Beihilfe notwendigen Aufzeichnungen zu führen und zumindest sieben Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vertrag zustande gekommen ist, aufzubewahren.

Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Unterstützungsvertrag werden die für 1010 Wien sachlich in Betracht kommenden Gerichte als zuständig vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.