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Wichtige Informationen Kabel-TV-Betreiber

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Seit 1. Jänner 2001 ist vom Künstler-Sozialversicherungsfonds gemäß Kunstförderungsbeitragsgesetz (BGBl. I 132/2000) eine Bundesabgabe zur Aufbringung der Mittel für Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen von Künstlern einzuheben. Kabelnetzbetreiber, die von dieser gesetzlichen Regelung umfasst werden, trifft eine diesbezügliche Melde- bzw. Abgabepflicht.

Wer ist meldepflichtig?

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gewerbliche Betreiber einer Kabelrundfunkanlage

Was ist zu melden?

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Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März und zum Stichtag 1. September des jeweiligen Kalenderjahres

Wann ist zu melden?

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Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben die Anzahl der Empfangsberechtigten zum

mitzuteilen.

Wie ist zu melden?

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Mittels jeweiligem Meldeformular oder formlos per Mail, Fax oder Post.

Was passiert bei verspäteter Meldung?

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Bei nicht rechzeitiger Meldung kann der Fonds bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe als Verspätungszuschlag vorschreiben, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Wie hoch ist die Abgabe?

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Der Fonds errechnet, basierend auf der Meldung durch die Kabelnetzbetreiber zum Stichtag 1. März die zu leistende Abgabe für das zweite und dritte Quartal des jeweiligen Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September die zu leistende Abgabe für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres. Dabei wird die Anzahl der gemeldeten Empfangsberechtigten mit einer monatlichen Abgabe in Höhe von € 0,25 pro Empfangsberechtigten multipliziert. Die daraus resultierende Abgabenhöhe für somit jeweils zwei Quartale (sechs Monate) wird mittels Bescheid bekannt gegeben.

Wann und wie ist zu zahlen?

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Innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides an die darin übermittelte Bankverbindung.

Was passiert bei verspäteter Zahlung?

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Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Abgabe ist vom Fonds ein Säumniszuschlag von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages vorzuschreiben.

Wer ist von der Zahlung der Abgabe befreit?

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Kabelnetzbetreiber in jenen Kalenderjahren, in denen die zu leistende Abgabe den Betrag von € 872,-- nicht übersteigt, d.h. dass gewerbliche Betreiber von Kabelrundfunkanlagen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 290 Empfangsberechtigte bedienen, von der Zahlung der Abgabe befreit sind. Eine allfällige Rückerstattung erfolgt von Amts wegen.


Für weitere Fragen steht Ihnen das Team des KSVF gerne zur Verfügung!