B. Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit
1. KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz
4. Beurteilung der selbständigen Tätigkeit
5. Weiterleitung der Ruhendmeldung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
6. Wirksamkeit der Ruhendmeldung
7. Kein KSVF-Zuschuss während des Ruhens
B. Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit
1. KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz

Am 21. Oktober 2010 wurde das KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz (KSV-SG) im Nationalrat beschlossen. Diese neue gesetzliche Regelung, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft tritt, sieht vor, dass Künstler und Künstlerinnen die vorübergehende Einstellung ihrer selbständigen künstlerischen Tätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) melden können.
2. Folgen der Ruhendmeldung

Die Ruhendmeldung hat zur Folge, dass die Kunstschaffenden für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens der künstlerischen Erwerbstätigkeit von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sowie von der damit verbundenen Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ausgenommen sind. Dementsprechend besteht auch für volle Kalendermonate, in denen Sie von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind, keine Beitragspflicht.
Bei Erfüllung der übrigen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen können während der Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Für diesbezügliche Details wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen.
3. Meldeverpflichtungen

Das Ruhen und die Wiederaufnahme der Tätigkeit sind beim KSVF unverzüglich zu melden. Die hierfür erforderlichen Formblätter finden Sie hier. Sie können das Formular sowohl beim Fonds als auch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einbringen.
4. Beurteilung der selbständigen Tätigkeit

Im Zuge der Ruhendmeldung muss vom Fonds beurteilt werden, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) handelt. Der Fonds teilt Ihnen nach Einlagen Ihrer Ruhendmeldung schriftlich mit, welche weiteren Unterlagen für dieses Verfahren erforderlich sind.
Wurde Ihre „KünstlerInneneigenschaft“ bereits durch den Fonds im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von Zuschüssen zu den Sozialversicherungsbeiträgen festgestellt, entfällt dieser Verfahrensschritt.
5. Weiterleitung der Ruhendmeldung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Bei Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit wird die Meldung des Ruhens an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) übermittelt, die alle weiteren versicherungsrechtlichen Schritte in die Wege leitet.
6. Wirksamkeit der Ruhendmeldung

Das Ruhen wird frühestens mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird. Ist Ihnen die künftige Einstellung Ihrer Tätigkeit bereits bekannt, so melden Sie dies dem Fonds so rasch wie möglich. Eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt ist ausgeschlossen. Die unverzügliche Meldung des Ruhens ist daher sehr wichtig. Die Wirkung des Ruhens endet mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Tätigkeit.
| Beispiel: |
Vorübergehende Einstellung der Tätigkeit mit 29. Mai 2011, Meldung des Ruhens beim KSVF am 15. Juni 2011; das Ruhen wird mit 30. Juni/1. Juli 2011 wirksam, die Ausnahme von der GSVG-Versicherung beginnt mit 1. Juli 2011. Wiederaufnahme der Tätigkeit am 10. Oktober 2011, Meldung der Wiederaufnahme am 3. November 2011; die Wirksamkeit des Ruhens endet mit 9. Oktober 2011, die Pflichtversicherung nach GSVG beginnt am 10. Oktober 2011. Für volle Kalendermonate der Wirksamkeit des Ruhens werden von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Im konkreten Beispiel bedeutet dies, dass für die Monate Juli, August und September 2011 keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Sehr wohl aber für den Monat Oktober 2011, da hier das Ruhen keinen vollen Kalendermonat umfasst. |
7. Kein KSVF-Zuschuss während des Ruhens

Sollten Sie zum Zeitpunkt der Ruhendmeldung einen Beitragszuschuss vom Fonds beziehen, gebührt dieser für volle Monate des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nicht, weil in dieser Zeit auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind.
8. Hinweis

Für umfassendere Auskünfte – insbesondere zu Ihrem Versicherungsverhältnis und den gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung – wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. an die für Sie zuständige Servicestelle beim AMS.


