Wichtige Informationen DVB-S (Sat)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Seit 1. Jänner 2001 ist vom Künstler-Sozialversicherungsfonds gemäß Kunstförderungsbeitragsgesetz (BGBl. I 132/2000) eine Bundesabgabe zur Aufbringung der Mittel für Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen von Künstlern einzuheben. Unternehmen, die von dieser gesetzlichen Regelung umfasst werden, trifft eine diesbezügliche Melde- bzw. Abgabepflicht.
Wer ist meldepflichtig?


Verkäufer und Vermieter von Geräten, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (DVB-S), wenn sie diese als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen.
"Erstmalig im Inland in Verkehr gebracht" werden Geräte durch den inländischen Hersteller oder den Importeur. Die von inländischen Herstellern verkauften bzw. vermieteten Geräte unterliegen der Abgabe, wobei es unerheblich ist, ob der Käufer die Geräte im Inland weiter verkauft oder vermietet oder ob diese exportiert werden. Für DVB-S Geräte, die im Inland verkauft und vom Käufer exportiert werden, hat der Verkäufer die Abgabe zu entrichten.
Ausländische Hersteller, die direkt an den österreichischen Endverbraucher liefern, fallen ebenfalls unter diese Regelung. Ausschlaggebend für die Zahlungsverpflichtung ist nicht der Ort des Vertragsabschlusses, sondern die tatsächliche Grenzüberschreitung der Geräte nach Österreich.
Nicht belastet werden aus dem Ausland importierte Geräte, die reexportiert werden. Geräte, die ausschließlich durch Österreich transportiert werden, sind ebenso von der Abgabe befreit.
Ausgenommen sind jene Geräte, die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind. Diese Ausnahme dient der Vermeidung von Doppelbelastungen für gewerbliche Kabel-TV-Betreiber.
Was ist zu melden?


Die Anzahl der in den Verkehr gebrachten (verkauften bzw. vermieteten) Satellitenreceiver- und decoder sowie PC TV-Karten DVB-S, somit die Anzahl jener Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (DVB-S Geräte).
Wann ist zu melden?


Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals:
| 1. Quartal (Jänner bis März) | 1. April bis 15. April |
| 2. Quartal (April bis Juni) | 1. Juli bis 15. Juli |
| 3. Quartal (Juli bis September) | 1. Oktober bis 15. Oktober |
| 4. Quartal (Oktober bis Dezember) | 1. Jänner bis 15. Jänner |
Wie ist zu melden?


Mittels jeweiligem Meldeformular oder formlos per Mail, Fax oder Post.
Was passiert bei verspäteter Meldung?


Bei nicht rechzeitiger Meldung kann der Fonds bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe als Verspätungszuschlag vorschreiben, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Wie hoch ist die Abgabe?


Basierend auf der Meldung durch die Unternehmen wird vom Fonds die zu leistende Abgabe errechnet. Dabei wird die Anzahl der gemeldeten Geräte mit der einmaligen Abgabe in Höhe von € 8,72 pro Gerät multipliziert. Die daraus resultierende Abgabenhöhe wird mittels Bescheid bekannt gegeben.
Wann und wie ist zu zahlen?


Innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides an die darin übermittelte Bankverbindung.
Was passiert bei verspäteter Zahlung?


Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Abgabe ist vom Fonds ein Säumniszuschlag von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages vorzuschreiben.
Wer ist von der Zahlung der Abgabe befreit?


Unternehmen in jenen Kalenderjahren, in denen die zu leistende Abgabe den Betrag von € 872,-- nicht übersteigt, d.h. nicht mehr als 100 Geräte in den Verkehr gebracht werden. Eine allfällige Rückerstattung erfolgt von Amts wegen.


