3. Künstlerische Tätigkeit

Im nächsten Schritt wird überprüft, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine künstlerische im Sinne des § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) handelt.

Künstlerin bzw. Künstler ist demzufolge, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst

  • im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit
  • Werke der Kunst schafft.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein!

Das Gesetz stellt damit auf die aktuelle Tätigkeit ab; maßgeblich ist die Tätigkeit in dem Jahr/für die Jahre, für das/für die ein Zuschuss beantragt wird. Dementsprechend nachvollziehbar sollte dieser Zeitraum dann dokumentiert sein.

Wie findet diese Überprüfung statt? Der Fonds holt ein Gutachten ein. Dieses wird von einer - aus Kurien zusammengesetzten - Kommission erstellt. Die jeweilige Kurie setzt sich aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern aus dem Bereich Ihrer Interessensvertretungen und Verwertungsgesellschaften zusammen.

Für die Erstellung dieses Gutachtens werden Unterlagen und Werkproben benötigt. Bitte reichen Sie diese - nach schriftlicher Aufforderung durch den Fonds - vorzugsweise in gut gezippter und komprimierter Form, z.B. per E-Mail, ein.

Hinweis: Sollte das Gutachten der zuständigen Kurie negativ ausfallen, dann empfehlen wir Ihnen, die nochmalige Beurteilung durch die Berufungskurie in Anspruch zu nehmen. In dieser Kurie werden Ihre Unterlagen anderen Sachverständigen vorgelegt. Wichtig: Hierfür gibt es Fristen!

Last but not least: Die Beurteilung Ihrer Tätigkeit steht in direktem Zusammenhang mit der Mindestgrenze. Bei dieser können nur Einnahmen aus Tätigkeiten berücksichtigt werden, für die ein positives Gutachten vorliegt! Sorgfältiges Dokumentieren zahlt sich daher aus!