Vorübergehende Einstellung der künstlerischen Tätigkeit - Ruhendmeldung?

1. Das Gesetz

Am 21. Oktober 2010 wurde das KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz (KSV-SG) im Nationalrat beschlossen. Diese gesetzliche Regelung, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft trat, sieht vor, dass Künstlerinnen und Künstler die vorübergehende Einstellung ihrer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) melden können.

2. Die Folgen einer Ruhendmeldung

Die Ruhendmeldung hat zur Folge, dass Kunstschaffende für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens der künstlerischen Erwerbstätigkeit von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sowie von der damit verbundenen Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ausgenommen sind.

Bei Erfüllung der übrigen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen können während der Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Für diesbezügliche Details wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen.

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3. Meldeverpflichtung

Das Ruhen und die Wiederaufnahme der Tätigkeit sind beim KSVF unverzüglich zu melden. Hier finden Sie die erforderlichen FORMBLÄTTER Ruhen & Wiederaufnahme. Sie können das Formular sowohl beim Fonds als auch bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) einreichen.

4. Beurteilung

Im Zuge der Ruhendmeldung muss vom Fonds beurteilt werden, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) handelt. Der Fonds teilt Ihnen nach Einlagen Ihrer Ruhendmeldung schriftlich mit, welche weiteren Unterlagen für dieses Verfahren erforderlich sind.

Wurde Ihre „Künstler:inneneigenschaft“ bereits durch den Fonds im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von Zuschüssen zu den Sozialversicherungsbeiträgen festgestellt, entfällt dieser Verfahrensschritt.

5. Weiterleitung an die SVS

Kann Ihre „Künstler:inneneigenschaft“ vom Fonds positiv festgestellt werden, leitet er im nächsten Schritt Ihre Ruhendmeldung an die SVS weiter, die alle versicherungsrechtlichen Schritte in die Wege leitet.

6. Wirksamkeit

Das Ruhen wird frühestens mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird. Ist Ihnen die künftige Einstellung Ihrer Tätigkeit bereits bekannt, so melden Sie dies dem Fonds so rasch wie möglich. Eine Rückwirkung vor dem Meldezeitpunkt ist ausgeschlossen. Die unverzügliche Meldung des Ruhens ist daher sehr wichtig. Die Wirkung des Ruhens endet mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit.

konkretes Beispiel: Vorübergehende Einstellung der Tätigkeit mit 29. Mai 2022, Meldung des Ruhens beim KSVF am 15. Juni 2022; das Ruhen wird mit 30. Juni wirksam, die Ausnahme von der GSVG-Versicherung beginnt mit 1. Juli 2022. Wiederaufnahme der Tätigkeit am 10. Oktober 2022, Meldung der Wiederaufnahme am 3. November 2022; die Wirksamkeit des Ruhens endet mit 9. Oktober 2022, die Pflichtversicherung nach GSVG beginnt am 10. Oktober 2022.

Achtung: Ob sich Ihre Beitragszahlung durch eine Ruhendmeldung tatsächlich verringert, klären Sie bitte mit der SVS.

7. Zuschuss-Stop bei Ruhendmeldung

Da eine Ruhendmeldung die Ausnahme von der Pflichtversicherung zur Folge hat, ist es nicht möglich in ruhendgemeldeten Zeiträumen einen Zuschuss zu beziehen.

Wichtiger Hinweis: Für umfassendere Auskünfte – insbesondere zu Ihrem Versicherungsverhältnis und den gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung – wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherung der Selbständigen SVS) bzw. an die für Sie zuständige Servicestelle beim AMS.

Weitere Informationen finden Sie in der vom Kulturrat verfassten Broschüre „Selbstständig Unselbstständig Erwerbslos“ auf https://kulturrat.at/infoams sowie auf der Seite der IG BILDENDEN KUNST http://www.igbildendekunst.at/bildpunkt/2011/anders-handeln/koweindl.htm