Der KSVF entscheidet schriftlich und stellt Ihnen einen Bescheid per RSb-Brief zu.
Ihr Zuschuss wird bewilligt und die SVS verständigt, die den Beitragszuschuss dann bei Ihren nächsten Vorschreibungen berücksichtigt. Diese werden dementsprechend reduziert
Ja – der Zuschuss kann unbefristet oder befristet gewährt werden.
Der Zuschuss gilt für die beantragten Jahre und automatisch auch für die Folgejahre.
Die Auszahlung erfolgt direkt an die SVS – Ihre Beiträge werden automatisch reduziert.
Sie müssen Änderungen unverzüglich melden (z. B. Einkommensänderungen, neue Tätigkeiten).
Diese Variante ist nur möglich, wenn eine laufende Pflichtversicherung bei der SVS besteht und Sie für das aktuelle Jahr einen Antrag gestellt haben.
Dann wird das Verfahren für die beantragten Jahre abgeschlossen. Für das aktuelle Jahr müssen Sie einen neuen Antrag stellen, um den Zuschuss weiter zu erhalten. Der KSVF weist Sie bei Abschluss des Verfahrens üblicherweise auf diese Möglichkeit hin. Bitte reichen Sie das Formular für das aktuelle Jahr daher erst nach Aufforderung ein.
Der Zuschuss wird nur für die beantragten Jahre gewährt.
Bei einem späteren Antrag muss kein neues Gutachten erstellt werden, sofern sich Ihre künstlerische Tätigkeit nicht geändert hat.
Sie müssen eine Projektliste einreichen (bearbeitete und geplante Projekte für den Antragszeitraum).
Ihr Antrag wird abgelehnt, wenn eine Voraussetzung (Punkte 1–5) nicht erfüllt ist.
Sie können dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Bei Vorliegen neuer Tatsachen können Sie einen neuen Antrag stellen.