Die Höchstgrenze legt fest, bis zu welchem Gesamtgewinn Sie Zuschüsse erhalten können. Überschreiten Ihre Einkünfte diese Grenze, kann der KSVF keine Zuschüsse gewähren.
Sie entnehmen den Wert Ihrem Einkommensteuerbescheid – konkret beim Posten „Gesamtbetrag der Einkünfte“.
⚠️ Wenn Sie ausländische Einkünfte haben, müssen diese hinzugerechnet werden.
Die Summe umfasst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG):
Land- und Forstwirtschaft
selbständige Arbeit
Gewerbebetrieb
nichtselbständige Arbeit
Kapitalvermögen
Vermietung und Verpachtung
sonstige Einkünfte (§ 29 EStG)
Die Höchstgrenze entspricht dem 65-fachen der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze und beträgt aktuell € 35.821,50. Sämtliche Werte finden Sie hier
Ja. Für jedes Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, erhöht sich die Höchstgrenze um das Sechsfache der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze.
Dies gilt auch, wenn die Familienbeihilfe auf den anderen Elternteil läuft.
Wichtig: Sie müssen nachweisen, dass es sich um Ihre Kinder handelt.
Welcher Nachweis ist erforderlich?
Beleg des Finanzamts über den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wenn dieser Nachweis auf Ihren Ehepartner:in ausgestellt ist bzw. das Kind einen anderen Namen hat, benötigen Sie zusätzlich einen Nachweis, dass es sich um Ihre Kinder handelt (z. B. Geburtsurkunde oder Familienbuch).
Beispiel für 2022:
ohne Kind: € 31.580,25
mit 1 Kind: € 34.495,35 (31.580,25 + 2.915,10)
mit 2 Kindern: € 37.410,45 (31.580,25 + 5.830,20)
Ja. Zuschüsse gibt es nur dann, wenn Sie die Mindestgrenze (eventuell durch sämtliche Erleichterungen, wie z.B. Bonusjahre, Durchrechnungszeiträume, etc.) erreichen, aber die Höchstgrenze nicht überschreiten.