Die Höchstgrenze legt fest, bis zu welchem Gesamtgewinn Sie Zuschüsse erhalten können. Überschreiten Ihre Einkünfte diese Grenze, kann der KSVF keine Zuschüsse gewähren.
Sie entnehmen den Wert Ihrem Einkommensteuerbescheid – konkret beim Posten „Gesamtbetrag der Einkünfte“.
⚠️ Wenn Sie ausländische Einkünfte haben, müssen diese hinzugerechnet werden.
Für die Ermittlung der Höchstgrenze sind alle in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) maßgeblich.
Zu den Einkunftsarten zählen:
Die Höchstgrenze entspricht dem 65-fachen der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze und beträgt aktuell
€ 35.821,50 (2025). Sämtliche Werte finden Sie hier: https://www.ksvf.at/alle-zahlen-grenzen-und-werte
Ja. Für jedes Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, erhöht sich die Höchstgrenze um das Sechsfache der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze. Dies gilt auch, wenn die Familienbeihilfe auf den anderen Elternteil läuft.
⚠️ Wichtig: Sie müssen nachweisen, dass es sich um Ihre Kinder handelt.
Welcher Nachweis ist erforderlich?
Beispiel für 2022:
Ja. Zuschüsse gibt es nur dann, wenn Sie die Mindestgrenze (eventuell durch sämtliche Erleichterungen, wie z.B. Bonusjahre, Durchrechnungszeiträume, etc.) erreichen, aber die Höchstgrenze nicht überschreiten.