Die Mindestgrenze legt fest, welchen Betrag Sie mit Ihrer künstlerischen Tätigkeit zumindest erzielen müssen, damit ein Beitragszuschuss möglich ist. Sie ist ein jährlich festgelegter Betrag, den Sie mit Ihren Einkünften (Gewinn = Einnahmen minus Ausgaben) aus künstlerischer Tätigkeit überschreiten müssen. Liegt dieser Gewinn darunter, prüft der KSVF zusätzlich, ob zumindest Ihre Einnahmen die Grenze erreichen.
Als Gewinn gelten laut Steuerrecht die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, also der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Maßgeblich ist bei diesem Begriff somit nicht die Höhe der Einnahmen, sondern das Ergebnis nach Abzug der nachweisbaren Betriebsausgaben.
Beispiel:
Einnahmen aus Auftritten: € 10.000
– Betriebsausgaben (Instrumente, Reisekosten, Studio): € 4.000
= Gewinn/Einkünfte: € 6.000
Wenn Ihre künstlerischen Einkünfte (Gewinn = Einnahmen minus Ausgaben) die Mindestgrenze nicht erreichen, prüft der KSVF zusätzlich, ob zumindest Ihre Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit die Mindestgrenze überschreiten.
Beispiel:
Einnahmen: € 7.500
Ausgaben: € 3.000
Einkünfte (Gewinn): € 4.500 → Mindestgrenze nicht erreicht
Einnahmen: € 7.500 → Mindestgrenze überschritten
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die im Formular angegebenen Einnahmen mit den Daten übereinstimmen sollten, die Sie in Ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) bzw. der Beilage zur Einkommensteuererklärung (EStE) angegeben haben, die beim Finanzamt eingereicht worden ist. Sind Sie nicht nur künstlerisch tätig, ist Folgendes zu beachten:
Wenn Sie neben Ihrer künstlerischen Tätigkeit auch andere Einnahmen erzielen (z. B. aus Unterricht), geben Sie im Formular ausschließlich die künstlerischen Einnahmen an. Die Differenz zu den insgesamten Einnahmen laut Beilage zur EStE/EAE erklären Sie bitte kurz in einem Beiblatt.
Beispiel:
Gesamteinnahmen laut Beilage zur Einkommensteuererklärung = €15.400
→ Im Antragsformular tragen Sie € 10.000 ein.
→ Im Beiblatt erklären Sie die Differenz (€ 5.400) und legen eine kurze Aufstellung bei.
Ja, wenn sie gemäß § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz als Einkunftsersatz dienen.
⚠️ Covid-19-Beihilfen und steuerfreie Förderungen können nicht berücksichtigt werden
Nebentätigkeiten wie Unterricht, Kunstvermittlung oder Kunstinterpretation können berücksichtigt werden, maximal 50 % der jeweiligen Mindestgrenze (ACHTUNG: diese ändert sich jährlich!) und nur, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der positiv begutachteten künstlerischen Tätigkeit stehen.
Beispiele:
Wenn die Grenze in einem Jahr nicht erreicht wird, kann ein dreijähriger Durchschnitt gebildet werden.
Beispiel: Einnahmen 2023: € 1.000, 2024: € 1.000, 2025: € 19.000 → Gesamt € 21.000 ÷ 3 = € 7.000 → Grenze überschritten.
➡️ Der Zeitraum kann nicht frei gewählt werden, sondern wird vom KSVF in jedem Einzelfall geprüft.
Die ersten fünf Kalenderjahre, in denen die Mindestgrenze nicht erreicht wird, kann der Zuschuss dennoch gewährt werden – vorausgesetzt, Sie waren künstlerisch tätig. Diese Jahre gelten somit als „Bonusjahre“
➡️ Diese Jahre sind gesetzlich festgelegt und können nicht frei gewählt werden.
Beispiel: Erstes Jahr als Autor:in, Einkünfte € 2.000 → erstes Bonusjahr.
Durch die Covid-19-Pandemie wurde die Ausnahmeregelung der „Bonusjahre“ um 3 weitere Jahre erweitert. Wird die erforderliche Mindestgrenze in den Kalenderjahren 2020, 2021, 2022 nicht erreicht, werden diese Kalenderjahre als „Sonderbonusjahre“ gewertet und der Beitragszuschuss kann bezogen werden. Diese Jahre werden daher bei der Berechnung der ersten 5 Kalenderjahre nicht herangezogen.
Ja.
Für die Überprüfung der Einkommensgrenzen zieht der KSVF grundsätzlich jene Unterlagen heran, die Sie auch beim Finanzamt eingereicht haben bzw. Grundlage für die Erstellung der Steuerunterlagen waren – d.h. Honorarnoten, Beilage zur Einkommensteuererklärung, Einkommensteuererklärung.
Ich versteuere nicht – wie dokumentiere ich dann?
In diesem Fall sind Sie verpflichtet, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen und auch die Honorarnoten aufzubewahren. Vorteilhaft ist es ebenfalls, den Zahlungseingang mittels Bankauszug belegen zu können.
Bitte beachten Sie - Nur Einkünfte/Einnahmen aus positiv beurteilter künstlerischer Tätigkeit können bei der Berechnung der erforderlichen Mindestgrenze berücksichtigt werden.
Alle Einkünfte aus Bereichen mit positivem Gutachten werden berücksichtigt.
Beispiel: Musik € 3.500 + Bildende Kunst € 3.200 → Gesamtsumme € 6.700 → Grenze 2025 überschritten.
Dann reduziert sich die Mindestgrenze anteilig.
Beispiel: Versicherung 3 Monate 2025 → Mindestgrenze € 6.613,20 ÷ 12 × 3 = € 1.653,30 → Einkünfte € 2.000 → Grenze erfüllt.
Ja, Einkünfte aus unselbstständiger künstlerischer Tätigkeit können berücksichtigt werden, wenn dadurch keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung entstehen (z. B. bei einer geringfügigen Beschäftigung).
Für die Anrechnung von Nebentätigkeiten im Rahmen der Mindestgrenze gilt jedoch: Diese müssen aus einer selbstständigen Tätigkeit stammen. Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit können hier nicht berücksichtigt werden.
Der KSVF prüft, ob die erforderliche Mindestgrenze mit Ihrer positiv beurteilten künstlerischen Tätigkeit erreicht wird. Dafür benötigen wir insbesondere die Honorarnoten, weil auf diesen die entlohnte Tätigkeit nachvollziehbar aufscheinen muss.
Wichtige Punkte:
Typische Fehlerquellen:
a) Unvollständige Unterlagen – etwa wenn nicht alle Honorarnoten übermittelt wurden oder auf der Einnahmenaufstellung die entlohnte Tätigkeit fehlt
b) Falsche Unterlagen – z. B. Honorarnoten, die zwar ausgestellt, aber im betreffenden Kalenderjahr nicht bezahlt wurden.
Praktischer Tipp: Prüfen Sie Ihre Unterlagen vor Einreichung nochmals sorgfältig:
⚠️ WICHTIG: Diese Unterlagen sind nur nach Aufforderung einzureichen!
Abweichungen oder unvollständige Unterlagen können zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen. Prüfen Sie daher Ihre Unterlagen vor der Einreichung sorgfältig!
Beispiel:
Bitte keine Apple-Dateien („pages/numbers“) einreichen.
Nein. Die Nachweise bleiben beim Akt und werden nicht retourniert.