FAQ – Mindestgrenze beim Beitragszuschuss

1. Was bedeutet die „Mindestgrenze“ beim KSVF?

Die Mindestgrenze legt fest, welchen Betrag Sie mit Ihrer künstlerischen Tätigkeit zumindest erzielen müssen, damit ein Beitragszuschuss möglich ist. Sie ist ein jährlich festgelegter Betrag, den Sie mit Ihren Einkünften (Gewinn = Einnahmen minus Ausgaben) aus künstlerischer Tätigkeit überschreiten müssen. Liegt dieser Gewinn darunter, prüft der KSVF zusätzlich, ob zumindest Ihre Einnahmen die Grenze erreichen.

2. Wie wird „Gewinn“ definiert?

Als Gewinn gelten laut Steuerrecht die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, also der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Maßgeblich ist bei diesem Begriff somit nicht die Höhe der Einnahmen, sondern das Ergebnis nach Abzug der nachweisbaren Betriebsausgaben.

Beispiel:
Einnahmen aus Auftritten: € 10.000
– Betriebsausgaben (Instrumente, Reisekosten, Studio): € 4.000
= Gewinn/Einkünfte: € 6.000

3. Was passiert, wenn mein Gewinn unter der Mindestgrenze liegt?

Wenn Ihre künstlerischen Einkünfte (Gewinn = Einnahmen minus Ausgaben) die Mindestgrenze nicht erreichen, prüft der KSVF zusätzlich, ob zumindest Ihre Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit die Mindestgrenze überschreiten.

Beispiel:
Einnahmen: € 7.500
Ausgaben: € 3.000
Einkünfte (Gewinn): € 4.500 → Mindestgrenze nicht erreicht
Einnahmen: € 7.500 → Mindestgrenze überschritten

4. Was gebe ich im Antragsformular bei diesem Punkt an?

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die im Formular angegebenen Einnahmen mit den Daten übereinstimmen sollten, die Sie in Ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) bzw. der Beilage zur Einkommensteuererklärung (EStE) angegeben haben, die beim Finanzamt eingereicht worden ist. Sind Sie nicht nur künstlerisch tätig, ist Folgendes zu beachten:
Wenn Sie neben Ihrer künstlerischen Tätigkeit auch andere Einnahmen erzielen (z. B. aus Unterricht), geben Sie im Formular ausschließlich die künstlerischen Einnahmen an. Die Differenz zu den insgesamten Einnahmen laut Beilage zur EStE/EAE erklären Sie bitte kurz in einem Beiblatt.

Beispiel:
Gesamteinnahmen laut Beilage zur Einkommensteuererklärung = €15.400

  • davon € 10.000 aus Bildverkäufen (künstlerische Tätigkeit)
  • davon € 5.400 aus Kunstunterricht (Nebentätigkeit)

→ Im Antragsformular tragen Sie € 10.000 ein.
→ Im Beiblatt erklären Sie die Differenz (€ 5.400) und legen eine kurze Aufstellung bei.

5. Können auch steuerfreie Stipendien oder Preise berücksichtigt werden?

Ja, wenn sie gemäß § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz als Einkunftsersatz dienen.

⚠️ Covid-19-Beihilfen und steuerfreie Förderungen können nicht berücksichtigt werden

6. Welche Einnahmen zählen aus einer künstlerischen Nebentätigkeit?

Nebentätigkeiten wie Unterricht, Kunstvermittlung oder Kunstinterpretation können berücksichtigt werden, maximal 50 % der jeweiligen Mindestgrenze (ACHTUNG: diese ändert sich jährlich!) und nur, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der positiv begutachteten künstlerischen Tätigkeit stehen.

Beispiele:

  • Musikauftritte + Musikunterricht → anrechenbar
  • Malerei + Musikunterricht → nicht anrechenbar

7. Was ist ein Durchrechnungszeitraum und wie wird er berechnet?

Wenn die Grenze in einem Jahr nicht erreicht wird, kann ein dreijähriger Durchschnitt gebildet werden.

Beispiel: Einnahmen 2023: € 1.000, 2024: € 1.000, 2025: € 19.000 → Gesamt € 21.000 ÷ 3 = € 7.000 → Grenze überschritten.

➡️ Der Zeitraum kann nicht frei gewählt werden, sondern wird vom KSVF in jedem Einzelfall geprüft.

8. Was sind Bonusjahre?

Die ersten fünf Kalenderjahre, in denen die Mindestgrenze nicht erreicht wird, kann der Zuschuss dennoch gewährt werden – vorausgesetzt, Sie waren künstlerisch tätig. Diese Jahre gelten somit als „Bonusjahre“

➡️ Diese Jahre sind gesetzlich festgelegt und können nicht frei gewählt werden.
Beispiel: Erstes Jahr als Autor:in, Einkünfte € 2.000 → erstes Bonusjahr.

9. Was sind Sonderbonusjahre?

Durch die Covid-19-Pandemie wurde die Ausnahmeregelung der „Bonusjahre“ um 3 weitere Jahre erweitert. Wird die erforderliche Mindestgrenze in den Kalenderjahren 2020, 2021, 2022 nicht erreicht, werden diese Kalenderjahre als „Sonderbonusjahre“ gewertet und der Beitragszuschuss kann bezogen werden. Diese Jahre werden daher bei der Berechnung der ersten 5 Kalenderjahre nicht herangezogen.

10. Muss ich meine Einkommenssituation dokumentieren?

Ja.

Für die Überprüfung der Einkommensgrenzen zieht der KSVF grundsätzlich jene Unterlagen heran, die Sie auch beim Finanzamt eingereicht haben bzw. Grundlage für die Erstellung der Steuerunterlagen waren – d.h. Honorarnoten, Beilage zur Einkommensteuererklärung, Einkommensteuererklärung.

Ich versteuere nicht – wie dokumentiere ich dann?

In diesem Fall sind Sie verpflichtet, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen und auch die Honorarnoten aufzubewahren. Vorteilhaft ist es ebenfalls, den Zahlungseingang mittels Bankauszug belegen zu können.

Bitte beachten Sie - Nur Einkünfte/Einnahmen aus positiv beurteilter künstlerischer Tätigkeit können bei der Berechnung der erforderlichen Mindestgrenze berücksichtigt werden.

11. Was passiert, wenn ich mehrere Kunstbereiche ausübe?

Alle Einkünfte aus Bereichen mit positivem Gutachten werden berücksichtigt.

Beispiel: Musik € 3.500 + Bildende Kunst € 3.200 → Gesamtsumme € 6.700 → Grenze 2025 überschritten.

12. Was passiert, wenn ich nicht das ganze Jahr versichert bin sondern nur ein paar Monate?

Dann reduziert sich die Mindestgrenze anteilig.

Beispiel: Versicherung 3 Monate 2025 → Mindestgrenze € 6.613,20 ÷ 12 × 3 = € 1.653,30 → Einkünfte € 2.000 → Grenze erfüllt.

13. Werden Einkünfte aus unselbstständiger künstlerischer Tätigkeit berücksichtigt?

Ja, Einkünfte aus unselbstständiger künstlerischer Tätigkeit können berücksichtigt werden, wenn dadurch keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung entstehen (z. B. bei einer geringfügigen Beschäftigung).

Für die Anrechnung von Nebentätigkeiten im Rahmen der Mindestgrenze gilt jedoch: Diese müssen aus einer selbstständigen Tätigkeit stammen. Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit können hier nicht berücksichtigt werden.

14. Was kontrolliert der KSVF, wenn er meine Steuerunterlagen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Beilage zur Einkommensteuererklärung, Honorarnoten etc.) anfordert?

Der KSVF prüft, ob die erforderliche Mindestgrenze mit Ihrer positiv beurteilten künstlerischen Tätigkeit erreicht wird. Dafür benötigen wir insbesondere die Honorarnoten, weil auf diesen die entlohnte Tätigkeit nachvollziehbar aufscheinen muss.

Wichtige Punkte:

  • Für die Vollständigkeit der Unterlagen sind Sie selbst verantwortlich. Sie müssen sämtliche Einnahmen nachweisen – nicht nur jene, die Sie selbst als künstlerisch einstufen.
  • Ihre Unterlagen müssen mit den Daten übereinstimmen, die Sie beim Finanzamt eingereicht haben und auf deren Basis Ihr Einkommensteuerbescheid erstellt wurde.
  • Gibt es Differenzen, müssen diese von Ihnen geklärt werden – der KSVF ist kein Steuerberater und die Unterlagen dokumentieren letztlich Ihre eigene Einkommenssituation.

Typische Fehlerquellen:
a) Unvollständige Unterlagen – etwa wenn nicht alle Honorarnoten übermittelt wurden oder auf der Einnahmenaufstellung die entlohnte Tätigkeit fehlt
b) Falsche Unterlagen – z. B. Honorarnoten, die zwar ausgestellt, aber im betreffenden Kalenderjahr nicht bezahlt wurden.

Praktischer Tipp: Prüfen Sie Ihre Unterlagen vor Einreichung nochmals sorgfältig:

  • Stimmen alle Honorarnoten und Einnahmen mit Ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überein?
  • Ist alles vollständig dokumentiert?
  • Nutzen Sie gegebenenfalls auch Kontoblätter Ihres Steuerberaters, die oft zur Vorbereitung des Jahresabschlusses erstellt werden – diese helfen häufig, Unstimmigkeiten rasch zu klären.

15. Welche Unterlagen muss ich für die Überprüfung der Mindestgrenze einreichen?

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Einkommensteuererklärung samt Beilagen.
  • Belege für alle Einnahmen (Honorarnoten, Kassaeingänge) oder eine Excel-/Aufstellung der Einnahmen, aus der die entlohnte Tätigkeit klar hervorgeht.
    Falls keine Versteuerung/keine FA-Daten vorhanden: zusätzlich Kontoauszüge der Zahlungseingänge
  • Bei Stipendien/Preisen: Bestätigungen und Kontoauszüge.

⚠️ WICHTIG: Diese Unterlagen sind nur nach Aufforderung einzureichen!

16. Worauf muss ich bei den Unterlagen achten?

  • Die Belege müssen die beim Finanzamt angegebenen Einnahmen vollständig dokumentieren. D.h. es sind nicht nur die von Ihnen als künstlerisch eingestuften Einnahmen vorzulegen sondern sämtliche Belege!
  • Der ausgewiesene Gewinn laut der von Ihnen eingereichten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Beilage zur Einkommensteuererklärung muss mit dem Gewinn des Einkommensteuerbescheids übereinstimmen.

Abweichungen oder unvollständige Unterlagen können zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen. Prüfen Sie daher Ihre Unterlagen vor der Einreichung sorgfältig!

Beispiel:

  • Der Einkommensteuerbescheid weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 18.000 aus.
  • Diese Einkünfte errechnen sich aus Einnahmen € 20.000 minus Ausgaben € 2.000.
  • Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
      • Bildverkäufe: € 15.000
      • Kunstunterricht: € 5.000
  • Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Beilage zur Einkommensteuererklärung zeigt die Einnahmen und Ausgaben genau in dieser Höhe, die Einkommensteuerklärung stimmt mit dem Einkommensteuerbescheid überein.
  • Für die Einreichung beim KSVF müssen alle Belege für die € 20.000 Einnahmen, oder eine Aufstellung, aus der die entlohnte Tätigkeit klar, hervorgeht vorgelegt werden.

17. In welchem Format soll ich die Unterlagen einreichen?

Bitte keine Apple-Dateien („pages/numbers“) einreichen.

18. Werden die Unterlagen zurückgeschickt?

Nein. Die Nachweise bleiben beim Akt und werden nicht retourniert.