Die Mindestgrenze ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, den Sie mit Ihren künstlerischen Einkünften bzw. Gewinnen erreichen müssen, damit ein Zuschuss gewährt werden kann.
Beispiel 2025:
Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben (laut Steuerrecht).
Es zählen also die Überschüsse Ihrer künstlerischen Tätigkeit, nicht die Bruttoeinnahmen.
Beispiel: Einnahmen aus Auftritten € 10.000 – Ausgaben € 4.000 = Gewinn € 6.000.
Dann können alternativ die Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit ohne Abzug der Kosten herangezogen werden.
Beispiel: Einnahmen € 7.500, Ausgaben € 3.000, Gewinn € 4.500 → Mindestgrenze nicht erreicht, aber Einkünfte € 7.500 → Mindestgrenze erfüllt.
Ja, wenn sie gemäß § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz als Einkunftsersatz dienen.
⚠️ Covid-19-Beihilfen und steuerfreie Förderungen können nicht berücksichtigt werden
Nebentätigkeiten wie Unterricht, Kunstvermittlung oder Kunstinterpretation können berücksichtigt werden, maximal 50 % der jeweiligen Mindestgrenze (ACHTUNG: diese ändert sich jährlich!) und nur, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der positiv begutachteten künstlerischen Tätigkeit stehen.
Beispiele:
Wenn die Grenze in einem Jahr nicht erreicht wird, kann ein dreijähriger Durchschnitt gebildet werden.
➡️ Der KSVF legt den Zeitraum fest; er kann nicht frei gewählt werden.
Beispiel: 2023: € 1.000, 2024: € 1.000, 2025: € 19.000 → Gesamt € 21.000 ÷ 3 = € 7.000 → Grenze überschritten.
Diese Zeitraum ist nicht frei wählbar sondern wird vom KSVF in jedem Einzelfall geprüft.
Die ersten fünf Kalenderjahre, in denen die Mindestgrenze nicht erreicht wird, kann der Zuschuss dennoch gewährt werden – vorausgesetzt, Sie waren künstlerisch tätig. Diese Jahre gelten somit als „Bonusjahre“
➡️ Diese Jahre sind gesetzlich festgelegt und können nicht frei gewählt werden.
Beispiel: Erstes Jahr als Autor:in, Einkünfte € 2.000 → erstes Bonusjahr.
Durch die Covid-19-Pandemie wurde die Ausnahmeregelung der „Bonusjahre“ um 3 weitere Jahre erweitert. Wird die erforderliche Mindestgrenze in den Kalenderjahren 2020, 2021, 2022 nicht erreicht, werden diese Kalenderjahre als „Sonderbonusjahre“ gewertet und der Beitragszuschuss kann bezogen werden. Diese Jahre werden daher bei der Berechnung der ersten 5 Kalenderjahre nicht herangezogen.
Ja.
Für die Überprüfung der Einkommensgrenzen zieht der KSVF grundsätzlich jene Unterlagen heran, die Sie auch beim Finanzamt eingereicht haben bzw. Grundlage für die Erstellung der Steuerunterlagen waren – d.h. Honorarnoten, Beilage zur Einkommensteuererklärung, Einkommensteuererklärung.
Ich versteuere nicht – wie dokumentiere ich dann?
In diesem Fall sind Sie verpflichtet, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen und auch die Honorarnoten aufzubewahren. Vorteilhaft ist es ebenfalls, den Zahlungseingang mittels Bankauszug belegen zu können.
Bitte beachten Sie - Nur Einkünfte aus positiv beurteilter künstlerischer Tätigkeit können bei der Berechnung der erforderlichen Mindestgrenze berücksichtigt werden.
Alle Einkünfte aus Bereichen mit positivem Gutachten werden berücksichtigt.
Beispiel: Musik € 3.500 + Bildende Kunst € 3.200 → Gesamtsumme € 6.700 → Grenze 2025 überschritten.
Dann reduziert sich die Mindestgrenze anteilig.
Beispiel: Versicherung 3 Monate 2025 → Mindestgrenze € 6.613,20 ÷ 12 × 3 = € 1.653,30 → Einkünfte € 2.000 → Grenze erfüllt.
Ja, wenn dadurch keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden (z. B. geringfügige Beschäftigung).
Einkünfte aus Nebentätigkeit müssen aus einer selbständigen Tätigkeit stammen – unselbständige Einkünfte können hier nicht berücksichtigt werden.
WICHTIG: Diese Unterlagen sind nur nach Aufforderung einzureichen!
Bitte keine Apple-Dateien („pages/numbers“) einreichen.
Nein. Die Nachweise bleiben beim Akt und werden nicht retourniert.