FAQ – Mindestgrenze beim Beitragszuschuss (komplett, inkl. Unterlagen)

1. Was bedeutet die „Mindestgrenze“ beim KSVF?

Die Mindestgrenze ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, den Sie mit Ihren künstlerischen Einkünften bzw. Gewinnen erreichen müssen, damit ein Zuschuss gewährt werden kann.


Beispiel 2025:

  • Mindestgrenze = € 6.613,20
  • Nur wenn Ihre Einkünfte diese Summe (oder über alternative Berechnungsmöglichkeiten) erreichen, haben Sie Anspruch.

2. Wie wird „Gewinn“ definiert?

Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben (laut Steuerrecht).
Es zählen also die Überschüsse Ihrer künstlerischen Tätigkeit, nicht die Bruttoeinnahmen.
Beispiel: Einnahmen aus Auftritten € 10.000 – Ausgaben € 4.000 = Gewinn € 6.000.

3. Was passiert, wenn mein Gewinn unter der Mindestgrenze liegt?

Dann können alternativ die Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit ohne Abzug der Kosten herangezogen werden.
Beispiel: Einnahmen € 7.500, Ausgaben € 3.000, Gewinn € 4.500 → Mindestgrenze nicht erreicht, aber Einkünfte € 7.500 → Mindestgrenze erfüllt.

4. Können auch steuerfreie Stipendien oder Preise berücksichtigt werden?

Ja, wenn sie gemäß § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz als Einkunftsersatz dienen.
⚠️ Covid-19-Beihilfen und steuerfreie Förderungen können nicht berücksichtigt werden

5. Welche Einnahmen zählen aus einer künstlerischen Nebentätigkeit?

Nebentätigkeiten wie Unterricht, Kunstvermittlung oder Kunstinterpretation können berücksichtigt werden, maximal 50 % der jeweiligen Mindestgrenze (ACHTUNG: diese ändert sich jährlich!) und nur, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der positiv begutachteten künstlerischen Tätigkeit stehen.
Beispiele:

  • Musikauftritte + Musikunterricht → anrechenbar
  • Malerei + Musikunterricht → nicht anrechenbar

6. Was ist ein Durchrechnungszeitraum und wie wird er berechnet?

Wenn die Grenze in einem Jahr nicht erreicht wird, kann ein dreijähriger Durchschnitt gebildet werden.
➡️ Der KSVF legt den Zeitraum fest; er kann nicht frei gewählt werden.
Beispiel: 2023: € 1.000, 2024: € 1.000, 2025: € 19.000 → Gesamt € 21.000 ÷ 3 = € 7.000 → Grenze überschritten.

Diese Zeitraum ist nicht frei wählbar sondern wird vom KSVF in jedem Einzelfall geprüft.

7. Was sind Bonusjahre?

Die ersten fünf Kalenderjahre, in denen die Mindestgrenze nicht erreicht wird, kann der Zuschuss dennoch gewährt werden – vorausgesetzt, Sie waren künstlerisch tätig. Diese Jahre gelten somit als „Bonusjahre“

➡️ Diese Jahre sind gesetzlich festgelegt und können nicht frei gewählt werden.
Beispiel: Erstes Jahr als Autor:in, Einkünfte € 2.000 → erstes Bonusjahr.

8. Was sind Sonderbonusjahre?

Durch die Covid-19-Pandemie wurde die Ausnahmeregelung der „Bonusjahre“ um 3 weitere Jahre erweitert. Wird die erforderliche Mindestgrenze in den Kalenderjahren 2020, 2021, 2022 nicht erreicht, werden diese Kalenderjahre als „Sonderbonusjahre“ gewertet und der Beitragszuschuss kann bezogen werden. Diese Jahre werden daher bei der Berechnung der ersten 5 Kalenderjahre nicht herangezogen.

9. Muss ich meine Einkommenssituation dokumentieren?

Ja.

Für die Überprüfung der Einkommensgrenzen zieht der KSVF grundsätzlich jene Unterlagen heran, die Sie auch beim Finanzamt eingereicht haben bzw. Grundlage für die Erstellung der Steuerunterlagen waren – d.h. Honorarnoten, Beilage zur Einkommensteuererklärung, Einkommensteuererklärung.

Ich versteuere nicht – wie dokumentiere ich dann?

In diesem Fall sind Sie verpflichtet, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen und auch die Honorarnoten aufzubewahren. Vorteilhaft ist es ebenfalls, den Zahlungseingang mittels Bankauszug belegen zu können.

Bitte beachten Sie - Nur Einkünfte aus positiv beurteilter künstlerischer Tätigkeit können bei der Berechnung der erforderlichen Mindestgrenze berücksichtigt werden.

10. Was passiert, wenn ich mehrere Kunstbereiche ausübe?

Alle Einkünfte aus Bereichen mit positivem Gutachten werden berücksichtigt.
Beispiel: Musik € 3.500 + Bildende Kunst € 3.200 → Gesamtsumme € 6.700 → Grenze 2025 überschritten.

11. Was passiert, wenn ich nicht das ganze Jahr versichert bin sondern nur ein paar Monate?

Dann reduziert sich die Mindestgrenze anteilig.
Beispiel: Versicherung 3 Monate 2025 → Mindestgrenze € 6.613,20 ÷ 12 × 3 = € 1.653,30 → Einkünfte € 2.000 → Grenze erfüllt.

12. Werden Einkünfte aus unselbstständiger künstlerischer Tätigkeit berücksichtigt?

Ja, wenn dadurch keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden (z. B. geringfügige Beschäftigung).

Einkünfte aus Nebentätigkeit müssen aus einer selbständigen Tätigkeit stammen – unselbständige Einkünfte können hier nicht berücksichtigt werden.

13. Welche Unterlagen muss ich für die Überprüfung der Mindestgrenze einreichen?

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Einkommensteuererklärung samt Beilagen.
  • Belege für alle Einkünfte (Honorarnoten, Kassaeingänge).
    Falls keine Versteuerung/keine FA-Daten vorhanden: zusätzlich Kontoauszüge der Zahlungseingänge oder eine Excel-/Aufstellung der Einnahmen, aus der die entlohnte Tätigkeit klar hervorgeht.
  • Bei Stipendien/Preisen: Bestätigungen und Kontoauszüge.

WICHTIG: Diese Unterlagen sind nur nach Aufforderung einzureichen!

14. Worauf muss ich bei den Unterlagen achten?

  • Alle Belege müssen die Einnahmen und die Einkünfte vollständig belegen.
  • Der ausgewiesene Gewinn muss mit dem Gewinn des Einkommensteuerbescheids übereinstimmen.
  • Abweichungen oder unvollständige Unterlagen können zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen.

15. In welchem Format soll ich die Unterlagen einreichen?

Bitte keine Apple-Dateien („pages/numbers“) einreichen.

16. Werden die Unterlagen zurückgeschickt?

Nein. Die Nachweise bleiben beim Akt und werden nicht retourniert.