Der Weg führt Sie als Erstes zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA). Wenn Sie dort
dann haben Sie bereits die erste Voraussetzung erfüllt.
Denn der Fonds leistet Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen, die Sie sonst selbst bei der SVA zahlen müssten. Und auch nur diese Institution ist für Ihre Sozialversicherung zuständig. Versicherungsrechtliche (Detail-)Fragen können daher nur mit der SVA geklärt werden. Der KSVF ist keine Versicherungsanstalt.
Liegt bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft keine solche gesetzliche Pensionsversicherung vor, können vom KSVF auch keine Zuschüsse zu Ihren SVA-Beiträgen geleistet werden!
Beispiel: Sind Sie ausschließlich aufgrund eines Gewerbescheins (und somit nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) bei der SVA pflichtversichert, dann kann der Fonds keine Zahlungen leisten.