Änderungen des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023

 

Durch das Andauern der COVID-19 Pandemie, den daraus resultierenden finanziellen Belastungen und damit verbunden der Schwierigkeit, die Versicherungsbeiträge zu begleichen, werden durch die Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 als „Sonderbonusjahre“ gewertet. Diese Kalenderjahre werden den fünf Bonusjahren nicht angerechnet.

Weiters wird nunmehr die Finanzierung des Fonds aus Abgaben direkt im Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geregelt. Die diesbezüglich bereits existierenden Bestimmungen aus dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 wurden übernommen.