Verzicht

Der Fonds darf auf Ersuchen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre.

Was bedeutet das konkret? Damit der Fonds auf die Rückzahlung Ihrer zu Unrecht bezogenen Beitragszuschüsse verzichten kann, müssen Sie begründen und nachweisen, dass Ihnen die Rückzahlung nicht möglich ist. Zur Überprüfung Ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation - als Grundlage für die Entscheidung des Fonds über einen Antrag auf Verzicht - ist die Übermittlung des vollständig ausgefüllten Erhebungsbogens erforderlich. Dieser wird Ihnen mit der Aufforderung zur Rückzahlung zugesandt.

Sollten Sie die erforderliche Mindestgrenze (2001 bis 2007; 2008 bis 2013ab gesetzl. Novelle 2015) nicht erreicht haben, gilt folgendes:

  • In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die Mindestgrenze nicht erreicht wurde, entfällt diese Anspruchsvoraussetzung und Sie sind von einer Rückzahlungsverpflichtung befreit (= Bonusjahr). Damit der Fonds überprüfen kann, ob die Bonusregelung für Sie notwendig ist, wird ein Verfahren eingeleitet und gemeinsam mit Ihnen nochmals Ihre Einkommenssituation geklärt.
  • Haben Sie darüberhinaus noch Zuschüsse bezogen, obwohl die erforderliche Mindestgrenze nicht erreicht worden ist, gibt es noch  weitere Verzichtsmöglichkeiten. Diesbezügliche Details sind abhängig vom Einzelfall und werden Ihnen im Anlassfall schriftlich oder telefonisch mitgeteilt.

Wichtiger Hinweis: Haben Sie die zulässige Höchstgrenze fünfmal überschritten bzw. die erforderliche Mindestgrenze fünfmal nicht erreicht, dann kann der Zuschuss erst nach Nachweis der erforderlichen Grenzen, also nur mehr rückwirkend, zuerkannt werden.