Ziel des Covid-19-Fonds ist es besondere Not- und Härtefälle für Künstlerinnen und Künstler sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler abzufedern, die nicht nach den Richtlinien des Härtefallfonds und der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler anspruchsberechtigt sind.
Bitte überprüfen Sie daher vor Ihrer Antragstellung beim KSVF die Voraussetzungen dieser beiden Unterstützungsmöglichkeiten auf
Härtefall-Fonds WKO: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html
Überbrückungsfinanzierung SVS: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsporta
Kurzer Überblick über diese beiden Möglichkeiten:
Eckpunkte der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler:
Bitte halten Sie sich auf der Website der SVS am Laufenden. (https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsportal)
Der Härtefall-Fonds stellt eine Förderung für Unternehmer dar, darunter fallen auch Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler*innen. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.
Die Antragstellung für Phase 4 läuft seit 1. Dezember 2021 und ist ausschließlich online möglich.
Der Förderzuschuss beträgt für den Nettoeinkommensausfall maximal € 2.000 für einen Monat. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember mindestens € 1.100, Anfang 2022 dann mindestens € 600.
Es gibt fünf festgelegte Betrachtungszeiträume. Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Die Förderung in der Phase 4 beträgt insgesamt maximal € 10.000. Die Beantragung und Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein, das heißt, nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraumes.
Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 4 des Härtefall-Fonds ist bis Montag, 2. Mai 2022 möglich.
Bitte halten Sie sich auf der Website der WKO am Laufenden (https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html).
Beim COVID-19-Fonds können neben Künstler*innen auch Kulturvermittler*innen ansuchen.
Falls Sie noch keine Soforthilfe (Phase 1)und/oder eine Beihilfe der Phase 2 bis 4 vom KSVF erhalten haben bzw. bisher noch keinen Kontakt zum KSVF haben, muss im Zuge der Antragstellung die Künstler*inneneigenschaft bzw. Tätigkeit als Kulturvermittler*in jedenfalls vom Beirat geprüft werden.
Es liegt daher in Ihrem eigenen Interesse, hierfür eine geeignete Dokumentation (z.B. Nachweise über Stipendien, Werkproben, Mitgliedschaft im Verein der Kulturvermittler*innen, etc.) einzureichen.
Ein aussagekräftiger aktueller Lebenslauf, Werkproben (z.B. Portfolio) und eine Stellungnahme zum konkreten Einnahmenausfall sind jedenfalls erforderlich.
Künstler*innen können die Pflichtversicherung in der SVS ruhend melden, um - sofern ein Anspruch besteht - Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu beziehen.
Für eine Unterstützung bedeutet das dann Folgendes:
Hier müssen Sie also abwägen, was für Sie sinnvoller ist. Der Bezug von Arbeitslosengeld oder die Unterstützung beim Härtefall-Fonds (WKO) bzw. durch die Überbrückungshilfefonds der SVS.
Ja! Der Bezug eines Beitragszuschusses ist keine Voraussetzung für den Erhalt der Covid-19-Beihilfe.
Eine Voraussetzung ist allerdings, dass die Anspruchskriterien für den Härtefall-Fonds in der WKO und die Anspruchskriterien in der SVS nicht erfüllt sind und sie bisher auch keine Beihilfen von diesen Institutionen bezogen haben. Die jeweiligen Anspruchskriterien finden Sie hier: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html und https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsportal
Ja! Der Härtefall-Fonds (WKO) ist sogar die erste Anlaufstelle. Nur wer dort die Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. keine Steuernummer, Bezug von Arbeitslosengeld,…), kann sich an den Covid-19-Fonds im KSVF wenden.
Bitte informieren Sie sich zuerst über die Voraussetzungen der Überbrückungsfinanzierung bei der SVS. Auch dort ist eine Steuernummer keine Voraussetzung. Wenn Sie bei der SVS nicht anspruchsberechtigt sind, können Sie sich als Künstler*in bzw. Kulturvermittler*in gerne an den KSVF wenden.
Ja! Nebeneinkünfte sind kein Ausschlusskriterium mehr.
Ja! Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, sind weder vom Härtefall-Fonds in der WKO noch von der Überbrückungsfinanzierung bei der SVS ausgenommen ausgenommen.
Nein – hier ist die SVS der erste Ansprechpartner. Eine Opting-In Versicherung bei der SVS ist für den Bezug des dortigen Zuschusses grundsätzlich ausreichend, sofern man angegeben hat, eine künstlerische Tätigkeit auszuüben.
Durch die Beihilfe sollen Einnahmenausfälle aus künstlerischer, kunstnaher und kulturvermittelnder Tätigkeit (teilweise), die durch die österreichischen behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 entstanden sind ersetzt und daraus resultierende wirtschaftlich signifikante Bedrohungen abgewendet werden. Der Beirat zieht hier als wichtige Entscheidungsgrundlage einen aktuellen Lebenslauf mit Angaben zu Auftritten, Ausstellungen, Ankäufen etc. bis zum Zeitpunkt der Antragstellung und den durch Covid-19 entfallenen Einnahmen/Projekten heran. Wenn Sie bisher noch keinen Kontakt zum KSVF hatten, liegt es in Ihrem eigenen Interesse gleich bei der Antragstellung zusätzliche aussagekräftigere Unterlagen (wie z.B. Portfolio inklusive Datierung und Beschreibung der Tätigkeit, Links zu Hörproben, etc.) zur Dokumentation beizulegen.
Mittels Antragsformular ist zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch Covid-19 gegeben ist und die laufenden Lebenshaltungs- und Betriebskosten mittels der laufenden Einnahmen nicht mehr gedeckt werden können.
Wichtiger Hinweis: Allfällig vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben werden nicht zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation herangezogen.
Nein, jetzt nicht mehr. Mehrfachversicherung bzw. Nebeneinkünfte sind weder ein Ausschlusskriterium beim Härtefall-Fonds der WKO noch bei der Überbrückungsfinanzierung der SVS.
Nicht unbedingt, die Pflichtversicherung muss nicht zwingend durch die selbständige Tätigkeit begründet sein. Liegt keine Pflichtversicherung aufgrund der selbständigen Tätigkeit bei der SVS vor, ist eine Förderung unter gewissen Voraussetzungen möglich: Zum Antragszeitpunkt muss eine aufrechte Pflichtversicherung aufgrund eigener Tätigkeit (etwa aufgrund eines Arbeitsverhältnisses) oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund eigener Tätigkeit (beispielsweise ein freiwilliges Opting-In bei geringfügiger Beschäftigung) bestehen. Liegt nur eine Mitversicherung als Angehöriger vor, ist dies nicht ausreichend und berechtigt nicht zur Antragstellung.
Auch eine Versicherung aufgrund Pension ist ausreichend, sofern eine Eigenpension aufgrund eigener Tätigkeit (z.B. Alterspension, vorzeitige Alterspension, Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension, Erwerbsunfähigkeitspension, etc) oder eine Witwen/Witwerpension bezogen wird. Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls.
Eine Förderung durch die WKO ist auch dann möglich, wenn Sie neben Ihrer geringfügigen selbständigen Tätigkeit bspw.
Ja, das könnte ein Ausschlussgrund sein.
Grundsätzlich muss man für den Bezug des Zuschusses bei der SVS am 13. März 2020 aufgrund künstlerischer Tätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert gewesen sein. Eine „Opting in“-Versicherung (nur Krankenversicherung) auf Antrag ist ausreichend.
Wenn aber bis spätestens 13. Juni 2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder der „Opting in“-Antrag bei der SVS eingelangt ist, kann ebenfalls eine Beihilfe gewährt werden.
Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2018 und/oder 2019 pflichtversichert waren und zum Stichtag 13. März 2020 künstlerisch tätig gewesen sind.
Wenn Sie keine dieser Voraussetzungen erfüllen, aber am 1.November 2020 nach dem GSVG aufgrund einer künstlerischen Tätigkeit pflichtversichert sind, dann können Sie nur für das Jahr 2021 einen Antrag stellen. Auch in diesem Fall wäre eine „Opting-in“ – Krankenversicherung ausreichend. Besteht am 1. November 2020 keine Pflichtversicherung, dann muss zumindest die Anmeldung zur Pflichtversicherung an diesem Tag der SVS vorgelegen haben. Einen Antrag für 2021 können Sie ebenfalls stellen, wenn Sie im Jahr 2018 und/oder 2019 pflichtversichert waren und zum Stichtag 1. November 2020 künstlerisch tätig gewesen sind.
Wichtiger Hinweis: für Ansuchen ab 2022 hat sich der Stichtag auf 1. November 2021 geändert. Das bedeutet: Personen, die bisher vom KSVF unterstützt wurden, könnten nunmehr Anspruch auf Beihilfen aus dem Überbrückungshilfefonds der SVS haben. Prüfen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse nochmals sorgfältig die Anspruchsvoraussetzungen der SVS, bevor Sie beim KSVF eine Beihilfe der Phase 5 beantragen.
Phase 4 konnte bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Die Beihilfe betrug einmalig € 1.500.
Die Beihilfe der Phase 5 konnte von 17. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 23:59 Uhr (MEZ) beantragt werden und betrug einmalig € 1.000.
Bitte informieren Sie sich diesbezüglich auf den jeweiligen Homepages. Beide Beihilfen sind jedoch höher als die Beihilfe beim Covid-19-Fonds.
Härtefall-Fonds WKO: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html .
Überbrückungsfinanzierung SVS: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsporta
Ja! Sämtliche Leistungen des KSVF sind von der Einkommensteuer befreit.
Ja! Ein Zuschuss zu den SVS-Beiträgen ist keine Voraussetzung für den Antrag. Bitte beachten Sie aber die Höchstgrenze von 30.930,90 Euro für 2021 und € 31.580,25 für 2022.
Nein! Nicht im Verhältnis von KSVF, Härtefall-Fonds (WKO) und SVS.
Der KSVF kann nur dann eine Beihilfe gewähren, wenn Sie weder beim Härtefall-Fonds (WKO) noch beim Überbrückungsfonds (SVS) anspruchsberechtigt sind bzw. dort keine Unterstützung erhalten haben sowie seit 1. Jänner 2021 in Österreich einen Hauptwohnsitz haben. Diese Voraussetzungen sind zu bestätigen. Daher ist eine nochmalige Beantragung für jede neue Phase beim KSVF erforderlich.
Für jede Phase kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden. Mehrfach eingereichte Ansuchen werden automatisch als gegenstandslos gewertet. Es ist also kein Vorteil, mehrere Anträge für die gleiche Phase einzureichen.
Nein! Bitte prüfen Sie aber zuerst, ob Sie die Kriterien für den Härtefall-Fonds (WKO) oder den Überbrückungshilfefonds der SVS erfüllen, bevor Sie einen Antrag beim KSVF stellen. Die aktuellen Kriterien finden Sie hier: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html und https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsportal
Sie müssen im Antragsformular auch ausdrücklich bestätigen, dass Sie weder beim Härtefall-Fonds noch beim Überbrückungsfonds anspruchsberechtigt sind bzw. dort Beihilfen bezogen haben. Sämtliche Angaben müssen nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht werden. Vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar sind.
Diese Beurteilung obliegt Ihnen als Antragsteller*in, da nur Sie Ihre individuelle Situation kennen.
Grundsätzlich ist die Antragstellung - vorbehaltlich der budgetären Mittel - innerhalb der gemäß Sonderrichtlinie für die jeweiligen Phasen festgelegten Zeiträume möglich. Die Phasen 1 bis 5 können nicht mehr beantragt werden. Phase 5 endete am 30. Juni 2022.
Alle Informationen für den Härtefall-Fonds der WKO bzw. den Überbrückungsfonds der SVS finden Sie auf deren Homepages online.
Für den Covid-19-Fonds werden die benötigten Unterlagen im Online-Formular angeführt. Sollten wir noch weitere Unterlagen benötigen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
Dem Antrag ist jedenfalls eine vollständige und unterzeichnete eidesstattliche Erklärung beizufügen. Anträge, die ohne gültige - d.h. händisch unterschriebene - eidesstattliche Erklärung einlangen, sind gegenstandslos und werden nicht bearbeitet.
Für die Beihilfe des Covid-19 Fonds (KSVF) sind nur die im Antrag angeführten Daten relevant.
Die Zusage eines Arbeitsstipendiums hat keinen Einfluss auf die Gewährung der Beihilfe des KSVF.
Dem Onlineantrag ist ein aktueller Lebenslauf beizulegen. Weitere Unterlagen werden nur benötigt, wenn noch keine Beurteilung als Künstler*in bzw. Tätigkeit als Kulturvermittler*in vorgenommen wurde.
Wenn Sie bereits eine Beihilfe vom Covid-19-Fonds bezogen haben, ist ein Update Ihres Lebenslaufs ausreichend. Wichtig sind jedenfalls Angaben zu abgesagten Projekten bzw. entgangenen Einnahmen.
Selbstverständlich. Der Härtefall-Fonds (WKO) und der Überbrückungsfinanzierungsfonds (SVS) sind sogar die erste Anlaufstelle!
Hinweis: Umgekehrt funktioniert das aber leider nicht. Wenn Sie eine Beihilfe von der WKO bzw. der SVS erhalten haben, können Sie beim Covid-19-Fonds keinen Antrag stellen.
Für Anträge an den Covid-19-Fonds ist ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren festgelegt. Die notwendigen Unterlagen für einen Antrag auf Covid-19-Beihilfen sind stark reduziert. Der KSVF ersucht, das Antragsformular vollständig auszufüllen und die erforderlichen Unterlagen vollständig einzureichen. Anliegen ist eine rasche Unterstützung. Der KSVF veröffentlicht wöchentlich aktualisierte Zahlen zum Bearbeitungsstand - https://www.ksvf.at/corona-zahlen-daten-fakten.html.
Anträge auf Covid-19-Beihilfe werden beim KSVF üblicherweise innerhalb von 1-2 Wochen entschieden. Nur wenn sich Kunstschaffende bzw. Kulturvermittler*innen erstmalig mit dem KSVF in Verbindung setzen, dauert die Bearbeitung etwas länger. In diesem Fall muss nämlich vorher die Künstler*inneneigenschaft oder die Tätigkeit als Kulturvermittler*in geprüft werden.
Unmittelbar nach der Entscheidung erhalten Sie eine schriftliche Antwort, die Überweisung wird üblicherweise längstens zwei Arbeitstage später in Auftrag gegeben.
Künstler*innen und Kulturvermittler*innen, die die Anspruchskriterien nicht erfüllen, können sich an den Überbrückungsfonds bei der SVS wenden.
Wenn Sie auch dort nicht anspruchsberechtigt sind, können Sie ein Ansuchen beim Covid-19-Fonds einreichen.
Unterstützung für Künstler*innen gibt es auch bei Verwertungsgesellschaften auch zusätzlich in einigen Bundesländern direkt beim Land. Weitere Stellen sind das AMS, die zuständigen Stellen für die Mindestsicherung oder private Ausfallsversicherungen. Eine abschließende Aufzählung ist leider nicht möglich, da dies immer vom jeweiligen Einzelfall abhängt.
Ja, das könnte nachteilig sein. Lesen Sie daher die jeweils online verfügbaren Informationen beim Härtefall-Fonds (WKO) und beim Überbrückungsfonds (SVS) sowie beim KSVF sorgfältig durch, bevor Sie einen Antrag stellen.