Bezugsberechtige Personen
Der Fonds kann eine Beihilfe gewähren an:
- Künstlerinnen bzw. Künstler, die Werke der Kunst im Sinne des § 2 Abs.1 K-SVFG schaffen und
- grundsätzlich über einen 6-monatigen Hauptwohnsitz in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung verfügen. Werden wiederkehrende Leistungen beantragt und genehmigt, muss der Hauptwohnsitz für die Dauer des gesamten Bezugs in Österreich liegen. Der Hauptwohnsitz ist durch die Vorlage einer aktuellen Meldebestätigung nachzuweisen.
Wenn Ihre "KünstlerInneneigenschaft" bereits positiv beurteilt ist, ist keine weitere Überprüfung dieser Voraussetzung mehr erforderlich.
Wichtiger Hinweis: Im Gegensatz zum Beitragszuschuss spielt es keine Rolle, ob Sie Ihre künstlerische Arbeit selbständig oder unselbständig ausüben.