5. Höchstgrenze

Jetzt geht´s darum, Ihren Einkommensteuerbescheid zur Hand zu nehmen und den Posten "Gesamtbetrag der Einkünfte" zu suchen. Wenn Sie ausländische Einkünfte erwirtschaftet haben, sind diese zu diesem Posten zu addieren. Wieso ist das wichtig?

Der Fonds kann Zuschüsse nur an Künstlerinnen und Künstler gewähren, deren Gesamtgewinn die zulässige Höchstgrenze nicht überschreitet. Diese Grenze setzt sich gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) aus folgenden Einkünften zusammen:

  • Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünften aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünften aus Gewerbebetrieb
  • Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit
  • Einkünften aus Kapitalvermögen
  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstigen Einkünften im Sinn des § 29 EStG 1988.

Wie hoch darf Ihr Gesamtgewinn maximal sein?

    Wert 2021: € 30.930,90   Wert 2023: € 32.559,15
Wert 2020: € 29.942,90   Wert 2022: € 31.580,25   Wert 2024: € € 33.698,60

Diese Werte entsprechen dem 65fachen der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze.

Ausnahme von dieser Regel - Erhöhung der Höchstgrenze im Falle von Kindern:
In Kalenderjahren, in denen für ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, erhöht sich diese Grenze um das Sechsfache der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze pro Kind. (Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe für dieses Kind z.B. dem anderen Elternteil zusteht.)

Konkretes Beispiel: Für das Kalenderjahr 2018 beträgt die Höchstgrenze bei einem Kind: € 2.628,30 + € 28.473,25 = € 31.101,55 zwei Kindern: € 5.256,60 + € 28.473,25 = € 33.729,85 etc. Hier finden Sie alle Grenzen auf einen Blick.