Änderungen des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008

Durch diese Gesetzesänderung wurden folgende Verbesserungen umgesetzt:

1. Zuschüsse auch zu Krankenversicherung und Unfallversicherung
Bislang konnte der Künstler-Sozialversicherungsfonds nur Zuschüsse zur Pensionsversicherung der selbstständigen Künstlerinnen und Künstler leisten. Ab 2008 erfolgte eine Erweiterung auch auf Zuschüsse zur Kranken- und Unfallversicherung. Dadurch konnten Künstlerinnen und Künstler mit geringerem Einkommen nunmehr ebenfalls den vollen Zuschussbetrag ausschöpfen!

2. Erleichterungen für das Erreichen der Mindesteinkommensgrenze
Bei der Berechnung der erforderlichen jährlichen Mindestgrenze konnten nunmehr auch Stipendien und Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sofern sie als Einkommensersatz dienen sowie Einkünfte aus Dienstverhältnissen, die die entsprechende künstlerische Tätigkeit zum Inhalt haben, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) handelt, berücksichtigt werden.

3. Aliquotierung der Einkommensuntergrenze bei unterjähriger Tätigkeit
Bei der Einkommensuntergrenze wurde eine entsprechende Reduktion vorgesehen, wenn die künstlerische Tätigkeit und damit die Pflichtversicherung nicht das gesamte Kalenderjahr vorliegt. Wenn eine Künstlerin oder ein Künstler etwa nur drei Monate in einem Jahr arbeitet, muss sie oder er nur ein Viertel der notwendigen Mindesteinkünfte erzielen.

4. Jährliche Valorisierung der Einkommensobergrenze
Die Einkommensobergrenze wird von nun ab jährlich erhöht. Sie beträgt nunmehr das 60-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG.

5. Erhöhung der Einkommensobergrenze bei Sorgepflichten für Kinder ab dem Kalenderjahr 2008
Zusätzlich wird die jährliche Einkommensobergrenze - gestaffelt nach Sorgepflichten für Kinder
- entsprechend angehoben. Das heißt, sie wird pro Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, um das 6-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG erhöht.

6. Wesentliche Erleichterungen bei Rückforderungen von Zuschüssen durch den Fonds
Im Rückforderungsfall wegen Nichterreichens der Einkommensuntergrenze können künftig nicht nur wirtschaftliche, sondern verstärkt auch soziale Komponenten berücksichtigt werden, d.h. es kann auch auf die konkreten Lebensverhältnisse in jenem Jahr, in dem die Einkommensuntergrenze nicht erreicht wurde, Rücksicht genommen werden (z.B. längere Krankheit, Schwangerschaft).

7. Neu: Rechtsanspruch auf Verzicht auf Rückforderung
Bei einer Rückforderung der Beitragszuschüsse wegen Unterschreitung der Einkommensuntergrenze ist vom KSVF dann auf die Rückforderung zu verzichten, wenn zumindest mit den Einnahmen (also vor Abzug der Betriebsausgaben) der Betrag der Untergrenze erreicht worden ist. Ein solcher Verzicht kann fünfmal erfolgen.

8. Einschleifregelung bei Rückforderungen:
Künstlerinnen und Künstler, die die Einkommensobergrenze überschritten bzw. die Einkommensuntergrenze unterschritten haben, müssen nur jenen Betrag zurückzahlen, um den die Einkommensgrenzen über- bzw. unterschritten wurden. Hat der Zuschuss z.B. € 1.000.00 betragen und es wurde die Einkommensobergrenze um € 300.00 überschritten, so müssen - abgesehen von den oben dargestellten Verzichtsregelungen - jedenfalls nicht mehr als € 300.00 zurück gezahlt werden. Nach der bisherigen Rechtslage hätte bei einer Überschreitung auch von nur einem Euro der gesamte Zuschuss zurückgezahlt werden müssen.

9. Neue Kurienzuordnung samt verbessertem Rechtsschutz
Neben einer praxisgerechteren Zuordnung der einzelnen künstlerischen Fachrichtungen zu den bestehenden Kurien, insbesondere der zeitgenössischen Ausformungen zur jeweiligen Grundkurie, wurde nunmehr auch eine eigene Kurie für Film und Multimediakunst geschaffen.

Zur Verbesserung des Rechtsschutzes wurde weiters zu jeder Kurie eine eigene, aus Experten derselben Fachrichtung bestehende, Berufungskurie eingerichtet.