FAQ – Ruhendmeldung der künstlerischen Tätigkeit

1. Was bedeutet eine Ruhendmeldung?

Seit 1. Jänner 2011 können Künstler:innen die vorübergehende Einstellung ihrer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit beim KSVF melden.

2. Hat die Ruhendmeldung Auswirkungen auf den Beitragszuschuss?

Nein. Die Ruhendmeldung kann unabhängig vom Beitragszuschuss in Anspruch genommen werden. Allerdings: Für ruhendgemeldete Zeiträume können keine Zuschüsse bezogen werden.

3. Welche Folgen hat eine Ruhendmeldung?

Während der Ruhendmeldung sind Sie nicht mehr in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung (SVS/GSVG bzw. ASVG) pflichtversichert.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie in dieser Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (Details beim AMS).

4. Wie und wo muss ich die Ruhendmeldung bekannt geben?

Das Ruhen und die Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit müssen unverzüglich beim KSVF gemeldet werden.

  • Es gibt spezielle Formblätter Ruhen & Wiederaufnahme.
  • Diese können sowohl beim KSVF als auch bei der SVS eingereicht werden.

5. Was prüft der KSVF bei einer Ruhendmeldung?

Der Fonds prüft, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 K-SVFG handelt.
Falls Ihre Künstler:inneneigenschaft bereits im Rahmen eines Zuschussverfahrens festgestellt wurde, entfällt diese Prüfung.

6. Was passiert nach positiver Beurteilung durch den KSVF?

Der KSVF leitet Ihre Ruhendmeldung an die SVS weiter, die anschließend alle versicherungsrechtlichen Schritte setzt.

7. Ab wann wird das Ruhen wirksam?

  • Das Ruhen wird frühestens mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, in dem die Einstellung der Tätigkeit gemeldet wird.
  • Eine Rückwirkung vor dem Meldezeitpunkt ist ausgeschlossen.
  • Die Wirkung endet mit dem Tag vor Wiederaufnahme der Tätigkeit.

Beispiel:

  • Tätigkeit eingestellt am 29. Mai 2022
  • Ruhendmeldung am 15. Juni 2022 → Ruhen wirksam ab 30. Juni → Ausnahme ab 1. Juli
  • Wiederaufnahme am 10. Oktober 2022 → Wirksamkeit endet am 9. Oktober → Pflichtversicherung ab 10. Oktober

8. Verringern sich meine Beitragszahlungen automatisch durch die Ruhendmeldung?

Das hängt von der SVS ab. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer SVS-Servicestelle.

9. Kann ich während der Ruhendmeldung einen Zuschuss beziehen?

Nein. Da Sie in dieser Zeit nicht pflichtversichert sind, besteht auch kein Anspruch auf Zuschüsse.

10. Wo erhalte ich weitere Informationen?

  • SVS für Fragen zu Versicherungsrecht und Beiträgen
  • AMS für Fragen zur Arbeitslosenversicherung
  • Kulturrat-Broschüre „Selbstständig Unselbstständig Erwerbslos“: kulturrat.at/infoams
  • IG Bildende Kunst: igbildendekunst.at