Ein Beitragszuschuss kann von selbständigen Künstlerinnen und Künstlern beantragt werden, die bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) in der Pensionsversicherung pflichtversichert nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind.
Ja. Zuschüsse werden ausschließlich zu jenen Sozialversicherungsbeiträgen geleistet, die bei der SVS anfallen. Andere Versicherungen sind nicht förderbar.
Nein. Sie müssen pflichtversichert in der Pensionsversicherung aufgrund der selbständigen künstlerischen Tätigkeit sein (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG). Nur dann erfüllt man die erste Grundvoraussetzung.
Wenn Ihre Pflichtversicherung ausschließlich aufgrund eines Gewerbescheins besteht (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG), können keine Zuschüsse gewährt werden.
Nein. Ohne Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) sind keine Zahlungen durch den KSVF möglich.
Nein. Der KSVF ist keine Versicherungsanstalt. Er gewährt nur Zuschüsse zu den Beiträgen, die bei der SVS anfallen. Versicherungsrechtliche Fragen können ausschließlich mit der SVS geklärt werden.
Weil die Zuschüsse des KSVF Ihre laufenden Beiträge zur Sozialversicherung verringern und gleichzeitig Ihre eigenen späteren Pensionsansprüche sichern. Sie entlasten also jetzt und stärken Ihre Altersvorsorge.
Nein. Der Beitragszuschuss wird nur für Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherung bei der SVS gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gewährt. Voraussetzung ist, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht.
Auf Basis dieser Pflichtversicherung können auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung bezuschusst werden. Dies jedoch nur dann, wenn der Maximalzuschuss noch nicht ausgeschöpft worden ist durch die Übernahme der Beitrag zur Pensionsversicherung. Private oder freiwillige Zusatzversicherungen sind nicht förderbar.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an die SVS, da nur diese verbindlich Auskunft über Ihren Versicherungsstatus geben kann.