Ein Beitragszuschuss kann von selbständigen Künstlerinnen und Künstlern beantragt werden, die bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) in der Pensionsversicherung pflichtversichert nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind.
Ja. Zuschüsse werden ausschließlich zu jenen Sozialversicherungsbeiträgen geleistet, die bei der SVS anfallen. Andere Versicherungen sind nicht förderbar.
Nein. Sie müssen pflichtversichert in der Pensionsversicherung aufgrund der selbständigen künstlerischen Tätigkeit sein (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG). Nur dann erfüllt man die erste Grundvoraussetzung.
Wenn Ihre Pflichtversicherung ausschließlich aufgrund eines Gewerbescheins besteht (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG), können keine Zuschüsse gewährt werden.
Nein. Ohne Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) sind keine Zahlungen durch den KSVF möglich.
Nein. Der KSVF ist keine Versicherungsanstalt. Er gewährt nur Zuschüsse zu den Beiträgen, die bei der SVS anfallen. Versicherungsrechtliche Fragen können ausschließlich mit der SVS geklärt werden.
Weil die Zuschüsse des KSVF Ihre laufenden Beiträge zur Sozialversicherung verringern und gleichzeitig Ihre eigenen späteren Pensionsansprüche sichern. Sie entlasten also jetzt und stärken Ihre Altersvorsorge.
Nein. Zuschüsse gibt es ausschließlich zu den Pflichtbeiträgen bei der SVS für die gesetzliche Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an die SVS, da nur diese verbindlich Auskunft über Ihren Versicherungsstatus geben kann.