Künstlerisch tätig ist, wer in den Bereichen
im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. Beide Kriterien müssen erfüllt sein.
Relevant ist die aktuelle Tätigkeit im Jahr bzw. in den Jahren, für die ein Zuschuss beantragt wird. Die künstlerische Arbeit in diesem Zeitraum muss nachvollziehbar dokumentiert werden.
Der KSVF holt dafür ein Gutachten ein. Dieses wird von einer Kommission erstellt, die sich aus fachkundigen Vertreter*innen aus den Interessensvertretungen und Verwertungsgesellschaften zusammensetzt.
Mitarbeiter:innen des KSVF sind nicht in den Entscheidungsprozess involviert und können daher keine Auskünfte über das mögliche Ergebnis geben.
Ja, für die Erstellung des Gutachtens werden Unterlagen und Werkproben benötigt. Diese reichen Sie erst nach schriftlicher Aufforderung durch den Fonds ein – möglichst in komprimierter Form, z. B. per E-Mail.
In diesem Fall können Sie eine nochmalige Beurteilung durch die Berufungskurie beantragen. Dort werden Ihre Unterlagen anderen Sachverständigen vorgelegt.
⚠️ Wichtig: Für diesen Antrag gelten Fristen – bitte beachten!
Ja. Bei der Überprüfung der Mindestgrenze können nur jene Einnahmen berücksichtigt werden, die aus Tätigkeiten stammen, für die ein positives Gutachten vorliegt.
Sie sollten Ihre künstlerische Tätigkeit im beantragten Zeitraum sorgfältig dokumentieren. Je nachvollziehbarer Ihre Arbeit dargestellt ist, desto besser sind die Voraussetzungen für ein positives Gutachten.