FAQ – Künstlerische Tätigkeit im Sinne des K-SVFG

1. Was versteht das K-SVFG unter einer „künstlerischen Tätigkeit“?

Künstlerisch tätig ist, wer in den Bereichen

  • bildende Kunst,
  • darstellende Kunst,
  • Musik,
  • Literatur,
  • Filmkunst
  • oder in einer zeitgenössischen Ausformung dieser Bereiche

im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. Beide Kriterien müssen erfüllt sein.

2. Welche Tätigkeit wird geprüft – meine gesamte Karriere oder nur aktuelle Projekte?

Relevant ist die aktuelle Tätigkeit im Jahr bzw. in den Jahren, für die ein Zuschuss beantragt wird. Die künstlerische Arbeit in diesem Zeitraum muss nachvollziehbar dokumentiert werden.

3. Wie wird überprüft, ob meine Tätigkeit künstlerisch ist?

Der KSVF holt dafür ein Gutachten ein. Dieses wird von einer Kommission erstellt, die sich aus fachkundigen Vertreter*innen aus den Interessensvertretungen und Verwertungsgesellschaften zusammensetzt.

Mitarbeiter:innen des KSVF sind nicht in den Entscheidungsprozess involviert und können daher keine Auskünfte über das mögliche Ergebnis geben.

4. Muss ich dafür Unterlagen oder Werkproben einreichen?

Ja, für die Erstellung des Gutachtens werden Unterlagen und Werkproben benötigt. Diese reichen Sie erst nach schriftlicher Aufforderung durch den Fonds ein – möglichst in komprimierter Form, z. B. per E-Mail.

5. Was passiert, wenn das Gutachten negativ ausfällt?

In diesem Fall können Sie eine nochmalige Beurteilung durch die Berufungskurie beantragen. Dort werden Ihre Unterlagen anderen Sachverständigen vorgelegt.

⚠️ Wichtig: Für diesen Antrag gelten Fristen – bitte beachten!

6. Hat das Gutachten auch Einfluss auf die Einkommensprüfung?

Ja. Bei der Überprüfung der Mindestgrenze können nur jene Einnahmen berücksichtigt werden, die aus Tätigkeiten stammen, für die ein positives Gutachten vorliegt.

7. Was bedeutet das konkret für meine Antragstellung?

Sie sollten Ihre künstlerische Tätigkeit im beantragten Zeitraum sorgfältig dokumentieren. Je nachvollziehbarer Ihre Arbeit dargestellt ist, desto besser sind die Voraussetzungen für ein positives Gutachten.