Sehr geehrte Damen und Herren!

Seit 1. Jänner 2001 ist vom Künstler-Sozialversicherungsfonds gemäß Kunstförderungsbeitragsgesetz (BGBl. I 132/2000) , ab 2024 geregelt im Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, eine Bundesabgabe zur Aufbringung der Mittel für Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen von Künstler:innen einzuheben. Betreiber einer Kabelrundfunkanlage, die von dieser gesetzlichen Regelung umfasst werden, trifft eine diesbezügliche Melde- bzw. Abgabepflicht.

Wer ist meldepflichtig?

Gewerbliche Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten und zwar unabhängig von der Art der technischen Übermittlung an den Endkunden.

Was ist zu melden?

Die Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März und zum Stichtag 1. September des jeweiligen Kalenderjahres

Wann ist zu melden?

Stichtag 1. März: Übermitteln Sie uns Ihre Meldung zwischen dem 1. März und dem 15. März.

Stichtag 1. September: Übermitteln Sie uns Ihre Meldung zwischen dem 1. September und dem 15. September.

Was passiert bei verspäteter Meldung?

Bei nicht rechtzeitiger Meldung kann der Fonds bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe als Verspätungszuschlag vorschreiben, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Entschuldigungsgründe müssen von Ihnen vorgebracht, dokumentiert und nachgewiesen werden.

Wie ist zu melden?

Stichtag 1. März: Übermitteln Sie uns Ihre Meldung zwischen dem 1. März und dem 15. März.

Stichtag 1. September: Übermitteln Sie uns Ihre Meldung zwischen dem 1. September und dem 15. September.

Was passiert bei verspäteter Meldung?

Bei nicht rechtzeitiger Meldung kann der Fonds bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe als Verspätungszuschlag vorschreiben, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Entschuldigungsgründe müssen von Ihnen vorgebracht, dokumentiert und nachgewiesen werden.

Wie ist zu melden?


Mittels jeweiligem Meldeformular oder formlos per E-Mail, Fax oder Post.

Wie hoch ist die Abgabe?

Der Fonds errechnet, basierend auf der Meldung zum Stichtag 1. März, die zu leistende Abgabe für das zweite und dritte Quartal des jeweiligen Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September, die zu leistende Abgabe für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauffolgenden Kalenderjahres.

Dabei wird die Anzahl der gemeldeten Empfangsberechtigten mit einer monatlichen Abgabe in Höhe von € 0,25 pro Empfangsberechtigten multipliziert. Die daraus resultierende Abgabenhöhe für somit jeweils zwei Quartale (6 Monate) wird mittels Bescheid festgesetzt und bekannt gegeben.

Im Zeitraum 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2021 betrug die Abgabe € 0,20 pro Empfangsberechtigten.

Wann und wie ist zu zahlen?

Innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides an die darin übermittelte Bankverbindung.

Was passiert bei verspäteter Zahlung?

Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Abgabe ist vom Fonds ein Säumniszuschlag von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages vorzuschreiben.

Wer ist von der Zahlung der Abgabe befreit?

Gewerbliche Betreiber von Kabelrundfunkanlagen in jenen Kalenderjahren, in denen die zu leistende Abgabe den Betrag von € 872,00 nicht übersteigt, d.h. dass Betreiber von Kabelrundfunkanlagen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 290 Empfangsberechtigte bedienen, von der Zahlung der Abgabe befreit sind. Eine allfällige Rückerstattung erfolgt von Amts wegen.