Seit 1. Jänner 2001 ist vom Künstler-Sozialversicherungsfonds gemäß Kunstförderungsbeitragsgesetz (BGBl. I 132/2000) eine Bundesabgabe zur Aufbringung der Mittel für Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen von Künstlern einzuheben. Kabelnetzbetreiber, die von dieser gesetzlichen Regelung umfasst werden, trifft eine diesbezügliche Melde- bzw. Abgabepflicht. Wer ist meldepflichtig? Gewerbliche Betreiber einer Kabelrundfunkanlage.
Gewerbliche Betreiber einer Kabelrundfunkanlage.
Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März und zum Stichtag 1. September des jeweiligen Kalenderjahres
Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben die Anzahl der Empfangsberechtigten zum
Stichtag | Meldung zu übermitteln |
1. März | von 1. März bis zum 15. März |
1. September | von 1. September bis zum 15. September |
Bei nicht rechtzeitiger Meldung kann der Fonds bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe als Verspätungszuschlag vorschreiben, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Mittels jeweiligem Meldeformular oder formlos per E-Mail, Fax oder Post.
Der Fonds errechnet, basierend auf der Meldung durch die Kabelnetzbetreiber zum Stichtag 1. März die zu leistende Abgabe für das zweite und dritte Quartal des jeweiligen Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September die zu leistende Abgabe für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres. Dabei wird die Anzahl der gemeldeten Empfangsberechtigten bis zum 31. Dezember 2012 mit einer monatlichen Abgabe in Höhe von € 0,25 pro Empfangsberechtigten und ab 1. Jänner 2013 (befristet bis 31. Dezember 2021) mit einer monatlichen Abgabe in Höhe von € 0,20 pro Empfangsberechtigten multipliziert. Die daraus resultierende Abgabenhöhe für somit jeweils zwei Quartale (6 Monate) wird mittels Bescheid bekannt gegeben.
Innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides an die darin übermittelte Bankverbindung.
Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Abgabe ist vom Fonds ein Säumniszuschlag von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages vorzuschreiben.
Kabelnetzbetreiber in jenen Kalenderjahren, in denen die zu leistende Abgabe den Betrag von € 872,00 nicht übersteigt, d.h. dass gewerbliche Betreiber von Kabelrundfunkanlagen, die ab 1. Januar 2013 im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 363 Empfangsberechtigte bedienen, von der Zahlung der Abgabe befreit sind. Eine allfällige Rückerstattung erfolgt von Amts wegen.