Ziel des Covid-19-Fonds ist es besondere Not- und Härtefälle für Künstlerinnen und Künstler sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler abzufedern, die nicht nach den Richtlinien des Härtefallfonds und der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler anspruchsberechtigt sind.
Bitte überprüfen Sie daher vor Ihrer Antragstellung beim KSVF die Voraussetzungen dieser beiden Unterstützungsmöglichkeiten auf
Härtefall-Fonds WKO: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.
Überbrückungsfinanzierung SVS: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsporta
Kurzer Überblick über diese beiden Möglichkeiten:
Eckpunkte der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler:
Bitte halten Sie sich auf der Website der SVS am Laufenden. (https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857727&portal=svsportal)
Phase 2 des Härtefall-Fonds läuft seit 20. April, die Antragskriterien wurden deutlich ausgeweitet:
Nebeneinkünfte, Einkünfte aus Pensionsversicherung und Mehrfachversicherung sind keine Ausschlusskriterien mehr. Ebenso sind Einkommensober- und -untergrenzen entfallen.
Auch Personen, die zwischen 1. Jänner 2020 und 13. März 2020 ein Unternehmen gegründet haben sind anspruchsberechtigt.
Der Förderzuschuss beträgt für den Nettoeinkommensausfall maximal EUR 2.000 für einen Zeitraum, der einem Monat entspricht. Es gibt zwölf festgelegte Betrachtungszeiträume daher beträgt die Förderung insgesamt maximal EUR 24.000. Die Beantragung und Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein, das heißt, nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraumes. Künftig wird nur noch generell auf das Vorhandensein einer Sozialversicherung abgestellt, damit sind auch geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten antragsberechtigt sowie StudentInnen mit freiwilliger Selbstversicherung.
Ein Einkommensteuerbescheid ist nicht mehr erforderlich, eine österreichische Steuernummer ist ausreichend. Last but not least wurde eine Pauschalförderhöhe von 500 Euro pro Monat sowie ein Comeback-Bonus von 500 Euro – auch für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten - eingeführt. Das heißt, es gibt beim Härtefallfonds keinen Förderbeitrag mehr unter 1000 Euro monatlich.
Bitte halten Sie sich auf der Website der WKO am Laufenden (https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html).
Beim COVID-19-Fonds können neben KünstlerInnen auch KulturvermittlerInnen ansuchen.
Falls Sie noch keine Soforthilfe (Phase 1) oder eine Beihilfe der Phase 2 vom KSVF erhalten haben bzw. bisher noch keinen Kontakt zum KSVF haben, muss im Zuge der Antragstellung die Künstler_inneneigenschaft bzw. Tätigkeit als Kulturvermittler_in jedenfalls vom Beirat geprüft werden.
Es liegt daher in Ihrem eigenen Interesse, hierfür eine geeignete Dokumentation (z.B. Nachweise über Stipendien, Werkproben, Mitgliedschaft im Verein der Kulturvermittler_innen, etc.) einzureichen.
Ein aussagekräftiger aktueller Lebenslauf ist jedenfalls erforderlich.
KünstlerInnen können die Pflichtversicherung in der SVS ruhend melden, um - sofern ein Anspruch besteht - Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu beziehen.
Für eine Unterstützung bedeutet das dann Folgendes:
Hier müssen Sie also abwägen, was für Sie sinnvoller ist. Der Bezug von Arbeitslosengeld oder die Unterstützung beim Härtefall-Fonds (WKO) bzw. durch die Überbrückungshilfefonds der SVS.
Ja! Der Bezug eines Beitragszuschusses ist keine Voraussetzung für den Erhalt der Covid-19-Beihilfe.
Eine Voraussetzung ist allerdings, dass die Anspruchskriterien für den Härtefall-Fonds in der WKO und die Anspruchskriterien in der SVS nicht erfüllt sind. Die jeweiligen Anspruchskriterien finden Sie hier: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html und https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsportal
Ja! Der Härtefall-Fonds (WKO) ist sogar die erste Anlaufstelle. Nur wer dort die Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. keine Steuernummer, Bezug von Arbeitslosengeld,…), kann sich an den Covid-19-Fonds im KSVF wenden.
Bitte informieren Sie sich zuerst über die Voraussetzungen der Überbrückungsfinanzierung bei der SVS. Auch dort ist eine Steuernummer keine Voraussetzung. Wenn Sie bei der SVS nicht anspruchsberechtigt sind, können Sie sich als Künstler_in bzw. Kulturvermittler_in gerne an den KSVF wenden.
Ja! Nebeneinkünfte sind kein Ausschlusskriterium mehr.
Ja! Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, sind weder vom Härtefall-Fonds in der WKO noch von der Überbrückungsfinanzierung bei der SVS ausgenommen ausgenommen.
Nein – hier ist die SVS der erste Ansprechpartner. Eine Opting-In Versicherung bei der SVS ist für den Bezug des dortigen Zuschusses ausreichend, sofern man angegeben hat, eine künstlerische Tätigkeit auszuüben.
Durch die Beihilfe sollen Einnahmenausfälle aus künstlerischer, kunstnaher und kulturvermittelnder Tätigkeit (teilweise), die durch die behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 entstanden sind ersetzt und daraus resultierende wirtschaftlich signifikante Bedrohungen abgewendet werden. Der Beirat zieht hier als wichtige Entscheidungsgrundlage einen aktuellen Lebenslauf mit Angaben zu Auftritten, Ausstellungen, Ankäufen etc. bis zum Zeitpunkt der Antragstellung und den durch Covid-19 entfallenen Einnahmen/Projekten heran.
Mittels Antragsformular ist zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch Covid-19 gegeben ist und die laufenden Lebenshaltungs- und Betriebskosten mittels der laufenden Einnahmen nicht mehr gedeckt werden können.
Wichtiger Hinweis: Allfällig vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben werden nicht zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation herangezogen.
Nein, jetzt nicht mehr. Mehrfachversicherung bzw. Nebeneinkünfte sind weder ein Ausschlusskriterium beim Härtefall-Fonds der WKO noch bei der Überbrückungsfinanzierung der SVS.
Es müssen folgende Voraussetzungen zutreffen - „Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen“ - das bedeutet:
Bitte lesen Sie sich die FAQs zur Phase 2 des Härtefall-Fonds der WKO genau durch - https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html. Diese informieren darüber, wie der Zuschuss von der WKO berechnet wird und welche Daten dafür notwendig sind.
Vorab: Die KUR oder GLN ist keine zwingende Voraussetzung für den Härtefallfonds der WKO.
Es handelt sich um behördliche Kennziffern, die die Identifikation von Unternehmen ermöglichen. Grundsätzlich haben alle Unternehmer mit einer Steuernummer auch eine KUR bzw. GLN. WKO-Mitglieder erhalten automatisch eine KUR bzw. GLN.
Für die Antragsstellung ist entweder die KUR oder die GLN anzugeben. Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN angeben.
WKO-Mitglieder finden ihre GLN (der öffentlichen Verwaltung) bei ihrem eigenen Eintrag im Firmen A-Z unter firmen.wko.at.
Als Unternehmen das im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) registriert ist finden Sie Ihre KUR und Ihre GLN (Bezeichnung: SEK) nach dem Login im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten“.
Nicht unbedingt, die Pflichtversicherung muss nicht zwingend durch die selbständige Tätigkeit begründet sein. Liegt keine Pflichtversicherung aufgrund der selbständigen Tätigkeit bei der SVS vor, ist eine Förderung unter gewissen Voraussetzungen möglich: Zum Antragszeitpunkt muss eine aufrechte Pflichtversicherung aufgrund eigener Tätigkeit (etwa aufgrund eines Arbeitsverhältnisses) oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund eigener Tätigkeit (beispielsweise ein freiwilliges Opting-In bei geringfügiger Beschäftigung) bestehen. Liegt nur eine Mitversicherung als Angehöriger vor, ist dies nicht ausreichend und berechtigt nicht zur Antragstellung.
Auch eine Versicherung aufgrund Pension ist ausreichend, sofern eine Eigenpension aufgrund eigener Tätigkeit (z.B. Alterspension, vorzeitige Alterspension, Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension, Erwerbsunfähigkeitspension, etc) oder eine Witwen/Witwerpension bezogen wird. Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls.
Eine Förderung durch die WKO ist auch dann möglich, wenn Sie neben Ihrer geringfügigen selbständigen Tätigkeit bspw.
Ja, das könnte ein Ausschlussgrund sein.
Grundsätzlich muss man für den Bezug des Zuschusses bei der SVS am 13. März 2020 aufgrund künstlerischer Tätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert gewesen sein. Eine „Opting in“-Versicherung (nur Krankenversicherung) auf Antrag ist ausreichend.
Wenn aber bis spätestens 13. Juni 2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder der „Opting in“-Antrag bei der SVS eingelangt ist, kann ebenfalls eine Beihilfe gewährt werden.
Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2018 und/oder 2019 pflichtversichert waren und zum Stichtag 13. März 2020 künstlerisch tätig gewesen sind.
Die Beihilfe beträgt einmalig maximal € 3.500,-- (Beihilfe von € 3.000,-- plus Lockdownzuschuss von € 500,--). Wenn Sie bereits die Soforthilfe aus dem Covid-19-Fonds bezogen haben, wird diese berücksichtigt. Sie bekommen dann einmalig € 2.500,-- ausbezahlt.
Die Beihilfe beträgt einmalig € 1.500,-- und kann bis 31. März 2021 beantragt werden.
Bitte informieren Sie sich diesbezüglich auf den jeweiligen Homepages. Beide Beihilfen sind jedoch höher als die Beihilfe beim Covid-19-Fonds.
Härtefall-Fonds WKO: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html .
Überbrückungsfinanzierung SVS: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsporta
Ja! Sämtliche Leistungen des KSVF sind von der Einkommensteuer befreit.
Ja, die Beihilfe des KSVF ist beim Härtefallfonds anzugeben und wird analog zu Förderungen der Phase 2 des Härtefallfonds auf die Gesamtfördersumme angerechnet.
Ja! Ein Zuschuss zu den SVS-Beiträgen ist keine Voraussetzung für den Antrag. Bitte beachten Sie aber die Höchstgrenze von 29.942,90 Euro für 2020 und von 30.930,90 Euro für 2021.
Nein! Nicht im Verhältnis von KSVF, Härtefall-Fonds (WKO) und SVS.
In Phase 2 des Härtefall-Fonds (WKO) sind auch Personen, deren selbstständiges Einkommen unter der Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 5.527,92 liegt und Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 förderberechtigt. Personen ohne Steuernummer können beim Covid-19 Fonds des KSVF bzw. beim Überbrückungshilfefonds der SVS einreichen.
Der KSVF kann nur dann eine Beihilfe gewähren, wenn Sie weder beim Härtefall-Fonds (WKO) noch beim Überbrückungsfonds (SVS) anspruchsberechtigt sind. Diese Voraussetzungen sind zu bestätigen. Daher ist eine nochmalige Beantragung für die Beihilfe der Phase 2 beim KSVF erforderlich. Das Onlineformular finden Sie seit 10. Juli 2020 hier. Im Zeitraum vom 1. Jänner bis 14. Jänner 2021 können keine Anträge gestellt werden.
Der KSVF kann nur dann eine Beihilfe gewähren, wenn Sie weder beim Härtefall-Fonds (WKO) noch beim Überbrückungsfonds (SVS) eine Beihilfe bezogen haben sowie seit 6 Monaten in Österreich einen Hauptwohnsitz haben. Diese Voraussetzungen sind zu bestätigen. Daher ist eine nochmalige Beantragung für die Beihilfe der Phase 3 beim KSVF erforderlich. Das Onlineformular finden Sie ab 15. Jänner 2021 hier.
Für jede Phase kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden. Mehrfach eingereichte Ansuchen werden automatisch als gegenstandslos gewertet. Es ist also kein Vorteil, mehrere Anträge für die gleiche Phase einzureichen.
Nein! Bitte prüfen Sie aber zuerst, ob Sie die Kriterien für den Härtefall-Fonds (WKO) oder den Überbrückungshilfefonds der SVS erfüllen, bevor Sie einen Antrag beim KSVF stellen. Die aktuellen Kriterien finden Sie hier: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html und https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsportal
Sie müssen im Antragsformular auch ausdrücklich bestätigen, dass Sie weder beim Härtefall-Fonds noch beim Überbrückungsfonds anspruchsberechtigt sind. Sämtliche Angaben müssen nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht werden. Vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar sind.
Diese Beurteilung obliegt Ihnen als Antragsteller_in, da nur Sie Ihre individuelle Situation kennen.
Grundsätzlich ist die Antragstellung - vorbehaltlich der budgetären Mittel - für Phase 2 und Phase 3 bis 31. März.2021 möglich.
Alle Informationen für den Härtefall-Fonds der WKO bzw. den Überbrückungsfonds der SVS finden Sie auf deren Homepages online.
Für den Covid-19-Fonds werden die benötigten Unterlagen im Online-Formular angeführt. Sollten wir noch weitere Unterlagen benötigen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
Dem Antrag ist jedenfalls eine vollständige und unterzeichnete eidesstattliche Erklärung beizufügen. Anträge, die ohne gültige eidesstattliche Erklärung einlangen, sind gegenstandslos und werden nicht bearbeitet.
Für die Beihilfe des Covid-19 Fonds (KSVF) sind nur die im Antrag angeführten Daten relevant.
Die Zusage eines Arbeitsstipendiums hat keinen Einfluss auf die Gewährung der Beihilfe des KSVF.
Dem Onlineantrag ist ein Lebenslauf beizulegen. Weitere Unterlagen werden nur benötigt, wenn noch keine Beurteilung als KünstlerIn bzw. Tätigkeit als Kulturvermittler_in vorgenommen wurde.
Wenn Sie bereits die Soforthilfe bzw. die Beihilfe für die Phase 2 bezogen haben, ist ein Update Ihres Lebenslaufs ausreichend. Vorteilhaft sind jedenfalls Angaben zu abgesagten Projekten bzw. entgangenen Einnahmen.
Selbstverständlich. Der Härtefall-Fonds (WKO) und der Überbrückungsfinanzierungsfonds (SVS) sind sogar die erste Anlaufstelle (siehe Punkt 1.6).
Für Anträge an den Covid-19-Fonds ist ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren festgelegt. Die notwendigen Unterlagen für einen Antrag auf Beihilfe (Phase 3) sind stark reduziert. Der KSVF ersucht, das Antragsformular vollständig auszufüllen und nur die unbedingt erforderlichen Unterlagen einzureichen. Anliegen ist eine rasche Unterstützung. Der KSVF veröffentlicht wöchentlich aktualisierte Zahlen zum Bearbeitungsstand - https://www.ksvf.at/corona-zahlen-daten-fakten.html.
Anträge auf Beihilfe werden beim KSVF üblicherweise innerhalb von 1-2 Wochen entschieden. Nur wenn sich Kunstschaffende bzw. Kulturvermittler_innen erstmalig mit dem KSVF in Verbindung setzen, dauert die Bearbeitung etwas länger. In diesem Fall muss nämlich vorher die KünstlerInneneigenschaft oder die Tätigkeit als KulturvermittlerIn geprüft werden.
Unmittelbar nach der Entscheidung erhalten Sie eine schriftliche Antwort, die Überweisung wird üblicherweise längstens zwei Arbeitstage später in Auftrag gegeben.
Künstler_innen und Kulturvermittler_innen, die die Anspruchskriterien nicht erfüllen, können sich an den Überbrückungsfonds bei der SVS wenden, der seit 3. Juli 2020 Ansuchen entgegennimmt.
Wenn Sie auch dort nicht anspruchsberechtigt sind, können Sie ein Ansuchen beim Covid-19-Fonds einreichen.
Unterstützung für Künstler_innen gibt es auch bei Verwertungsgesellschaften auch zusätzlich in einigen Bundesländern direkt beim Land. Weitere Stellen sind das AMS, die zuständigen Stellen für die Mindestsicherung oder private Ausfallsversicherungen. Eine abschließende Aufzählung ist leider nicht möglich, da dies immer vom jeweiligen Einzelfall abhängt.
Ja, das könnte nachteilig sein. Lesen Sie daher die jeweils online verfügbaren Informationen beim Härtefall-Fonds (WKO) und beim Überbrückungsfonds (SVS) sowie beim KSVF sorgfältig durch, bevor Sie einen Antrag stellen.