FAQ zur Covid-19 Beihilfe

Ziel des Covid-19-Fonds ist es besondere Not- und Härtefälle für Künstlerinnen und Künstler sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler abzufedern, die nicht nach den Richtlinien des Härtefallfonds und der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler anspruchsberechtigt sind.

Bitte überprüfen Sie daher vor Ihrer Antragstellung beim KSVF die Voraussetzungen dieser beiden Unterstützungsmöglichkeiten auf

Härtefall-Fonds WKO: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html 

Überbrückungsfinanzierung SVS: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsporta

Kurzer Überblick über diese beiden Möglichkeiten:

 

Überbrückungshilfefonds der SVS

Eckpunkte der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler:

  • Abwicklung über Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), die auch schon gemäß Gesetz als Künstler*innen-Servicezentrum agiert
  • Antragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren.
  • Der Bezug des Beitragszuschusses des KSVF ist KEINE Voraussetzung. Der Kunstbegriff ist auch nicht ident
  • Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) aufgrund künstlerischer Tätigkeit. Eine „Opting in“-Versicherung (nur Krankenversicherung) ist ausreichend.

Bitte halten Sie sich auf der Website der SVS am Laufenden.  (https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsportal

 

Härtefall-Fonds (WKO)

Der Härtefall-Fonds stellt eine Förderung für Unternehmer dar, darunter fallen auch Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler*innen. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.

Die Antragstellung für Phase 4 läuft seit 1. Dezember 2021 und ist ausschließlich online möglich.

Der Förderzuschuss beträgt für den Nettoeinkommensausfall maximal € 2.000 für einen Monat. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember mindestens € 1.100, Anfang 2022 dann mindestens € 600.

Es gibt fünf festgelegte Betrachtungszeiträume. Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Die Förderung in der Phase 4 beträgt insgesamt maximal € 10.000. Die Beantragung und Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein, das heißt, nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraumes.

Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 4 des Härtefall-Fonds ist bis Montag, 2. Mai 2022 möglich.

Bitte halten Sie sich auf der Website der WKO am Laufenden  (https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html).

 

Covid-19 Fonds (KSVF)  

 

1. Anspruchsberechtigte 

 

1.1.  Muss ich Künstler*in sein, um beim KSVF einreichen zu können?  

Beim COVID-19-Fonds können neben Künstler*innen auch Kulturvermittler*innen ansuchen.

Falls Sie noch keine Soforthilfe (Phase 1)und/oder eine Beihilfe der Phase 2 bis 4 vom KSVF erhalten haben bzw. bisher noch keinen Kontakt zum KSVF haben, muss im Zuge der Antragstellung die Künstler*inneneigenschaft bzw. Tätigkeit als Kulturvermittler*in jedenfalls vom Beirat geprüft werden.

Es liegt daher in Ihrem eigenen Interesse, hierfür eine geeignete Dokumentation (z.B. Nachweise über Stipendien, Werkproben, Mitgliedschaft im Verein der Kulturvermittler*innen, etc.) einzureichen.

Ein aussagekräftiger aktueller Lebenslauf, Werkproben (z.B. Portfolio) und eine Stellungnahme zum konkreten Einnahmenausfall sind jedenfalls erforderlich.

1.2.  Kann ich eine Unterstützung aus dem Covid-19-Fonds bekommen, wenn ich die Selbständigkeit ruhend gemeldet habe?   

Künstler*innen können die Pflichtversicherung in der SVS ruhend melden, um - sofern ein Anspruch besteht - Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu beziehen.  

Für eine Unterstützung bedeutet das dann Folgendes:  

  1. a) Wer zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist sowohl vom Härtefall-Fonds als vom Überbrückungsfonds ausgeschlossen.
  2. b) Eine Ruhendmeldung führt zur Ausnahme von der Pflichtversicherung. Eine Versicherung ist jedoch ebenfalls Voraussetzung beim Härtefall-Fonds (WKO) und beim Überbrückungsfonds der SVS.

Hier müssen Sie also abwägen, was für Sie sinnvoller ist. Der Bezug von Arbeitslosengeld oder die Unterstützung beim Härtefall-Fonds (WKO) bzw. durch die Überbrückungshilfefonds der SVS.

1.3.  Ich beziehe keinen Zuschuss aus dem KSVF. Kann ich trotzdem eine Beihilfe aus dem Covid-19-Fonds im KSVF bekommen?   

Ja! Der Bezug eines Beitragszuschusses ist keine Voraussetzung für den Erhalt der Covid-19-Beihilfe.

Eine Voraussetzung ist allerdings, dass die Anspruchskriterien für den Härtefall-Fonds in der WKO und die Anspruchskriterien in der SVS nicht erfüllt sind und sie bisher auch keine Beihilfen von diesen Institutionen bezogen haben.  Die jeweiligen Anspruchskriterien finden Sie hier: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html und https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsportal

1.4.  Kann ich als Künstlerin bzw. Künstler eine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds (WKO) erhalten? Auch wenn ich nicht WKO-Mitglied bin? 

Ja! Der Härtefall-Fonds (WKO) ist sogar die erste Anlaufstelle. Nur wer dort die Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. keine Steuernummer, Bezug von Arbeitslosengeld,…), kann sich an den Covid-19-Fonds im KSVF wenden. 

1.5.  Ich habe keine Steuernummer. Ist der Covid-19-Fonds nun für mich zuständig?

Bitte informieren Sie sich zuerst über die Voraussetzungen der Überbrückungsfinanzierung bei der SVS. Auch dort ist eine Steuernummer keine Voraussetzung. Wenn Sie bei der SVS nicht anspruchsberechtigt sind, können Sie sich als Künstler*in bzw. Kulturvermittler*in gerne an den KSVF wenden.

1.6.  Ich habe eine Teilzeitanstellung (z.B. Lehrauftrag) und damit immerhin ein kleines, regelmäßiges Gehalt. Kann ich eine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds (WKO) erhalten? 

Ja! Nebeneinkünfte sind kein Ausschlusskriterium mehr.  

1.7.  Ich beziehe eine kleine Pension und war immer auf zusätzliche Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit angewiesen. Kann ich eine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds (WKO) oder dem Überbrückungsfonds (SVS) erhalten?  

Ja! Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, sind weder vom Härtefall-Fonds in der WKO noch von der Überbrückungsfinanzierung bei der SVS ausgenommen ausgenommen.

1.8. Ich bin bei der SVS nur im Rahmen des „Opting-In“ versichert. Muss ich mich jetzt an den Covid-19-Fonds wenden?

Nein – hier ist die SVS der erste Ansprechpartner. Eine Opting-In Versicherung bei der SVS ist für den Bezug des dortigen Zuschusses grundsätzlich ausreichend, sofern man angegeben hat, eine künstlerische Tätigkeit auszuüben.

 

2.  Anspruchskriterien 

 

2.1.  Welche Kriterien entscheiden darüber, ob jemand Unterstützung erhält?   

Durch die Beihilfe sollen Einnahmenausfälle aus künstlerischer, kunstnaher und kulturvermittelnder Tätigkeit (teilweise), die durch die österreichischen behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 entstanden sind ersetzt und daraus resultierende wirtschaftlich signifikante Bedrohungen abgewendet werden. Der Beirat zieht hier als wichtige Entscheidungsgrundlage einen aktuellen Lebenslauf mit Angaben zu Auftritten, Ausstellungen, Ankäufen etc. bis zum Zeitpunkt der Antragstellung und den durch Covid-19 entfallenen Einnahmen/Projekten heran. Wenn Sie bisher noch keinen Kontakt zum KSVF hatten, liegt es in Ihrem eigenen Interesse gleich bei der Antragstellung zusätzliche aussagekräftigere Unterlagen (wie z.B. Portfolio inklusive Datierung und Beschreibung der Tätigkeit, Links zu Hörproben, etc.) zur Dokumentation beizulegen.

Mittels Antragsformular ist zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch Covid-19 gegeben ist und die laufenden Lebenshaltungs- und Betriebskosten mittels der laufenden Einnahmen nicht mehr gedeckt werden können.

Wichtiger Hinweis: Allfällig vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben werden nicht zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation herangezogen.

2.2.  Einkünfte setzen sich  oft  aus verschiedenen Tätigkeitsfeldern (selbständig und/oder unselbständig) zusammen, künstlerische, kunstnahe und kunstferne Tätigkeiten. Hat dies Einfluss darauf, welche Förderstelle zuständig ist? 

Nein, jetzt nicht mehr. Mehrfachversicherung bzw. Nebeneinkünfte sind weder ein Ausschlusskriterium beim Härtefall-Fonds der WKO noch bei der Überbrückungsfinanzierung der SVS.

2.3. Ich bin zwar selbständig tätig, jedoch nicht bei der SVS versichert. Ist das ein Ausschlussgrund für den Bezug der Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds der WKO?

Nicht unbedingt, die Pflichtversicherung muss nicht zwingend durch die selbständige Tätigkeit begründet sein. Liegt keine Pflichtversicherung aufgrund der selbständigen Tätigkeit bei der SVS vor, ist eine Förderung unter gewissen Voraussetzungen möglich: Zum Antragszeitpunkt muss eine aufrechte Pflichtversicherung aufgrund eigener Tätigkeit (etwa aufgrund eines Arbeitsverhältnisses) oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund eigener Tätigkeit (beispielsweise ein freiwilliges Opting-In bei geringfügiger Beschäftigung) bestehen. Liegt nur eine Mitversicherung als Angehöriger vor, ist dies nicht ausreichend und berechtigt nicht zur Antragstellung.
Auch eine Versicherung aufgrund Pension ist ausreichend, sofern eine Eigenpension aufgrund eigener Tätigkeit (z.B. Alterspension, vorzeitige Alterspension, Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension, Erwerbsunfähigkeitspension, etc) oder eine Witwen/Witwerpension bezogen wird. Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls.

Eine Förderung durch die WKO ist auch dann möglich, wenn Sie neben Ihrer geringfügigen selbständigen Tätigkeit bspw.

  • eine Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung beziehen,
  • Kranken- oder Wochengeld aufgrund eines Dienstverhältnisses beziehen,
  • freiwillig in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung versichert sind (bspw. als Student*in),
  • einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen,
  • pauschales Kinderbetreuungsgeld beziehen und davor erwerbstätig waren (nicht arbeitslos, nicht mitversichert).

2.4. Ich bin zwar selbständig tätig, jedoch nicht bei der SVS versichert. Ist das ein Ausschlussgrund für den Bezug des Zuschusses des Überbrückungsfonds der SVS?

Ja, das könnte ein Ausschlussgrund sein.

Grundsätzlich muss man für den Bezug des Zuschusses bei der SVS am 13. März 2020 aufgrund künstlerischer Tätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert gewesen sein. Eine „Opting in“-Versicherung (nur Krankenversicherung) auf Antrag ist ausreichend.

Wenn aber bis spätestens 13. Juni 2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder der „Opting in“-Antrag bei der SVS eingelangt ist, kann ebenfalls eine Beihilfe gewährt werden.

Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2018 und/oder 2019 pflichtversichert waren und zum Stichtag 13. März 2020 künstlerisch tätig gewesen sind.

Wenn Sie keine dieser Voraussetzungen erfüllen, aber am 1.November 2020 nach dem GSVG aufgrund einer künstlerischen Tätigkeit pflichtversichert sind, dann können Sie nur für das Jahr 2021 einen Antrag stellen. Auch in diesem Fall wäre eine „Opting-in“ – Krankenversicherung ausreichend. Besteht am 1. November 2020 keine Pflichtversicherung, dann muss zumindest die Anmeldung zur Pflichtversicherung an diesem Tag der SVS vorgelegen haben. Einen Antrag für 2021 können Sie ebenfalls stellen, wenn Sie im Jahr 2018 und/oder 2019 pflichtversichert waren und zum Stichtag 1. November 2020 künstlerisch tätig gewesen sind.

Wichtiger Hinweis: für Ansuchen ab 2022 hat sich der Stichtag auf 1. November 2021 geändert. Das bedeutet: Personen, die bisher vom KSVF unterstützt wurden, könnten nunmehr Anspruch auf Beihilfen aus dem Überbrückungshilfefonds der SVS haben. Prüfen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse nochmals sorgfältig die Anspruchsvoraussetzungen der SVS, bevor Sie beim KSVF eine Beihilfe der Phase 5 beantragen.

 

3.  Höhe der Förderung  

  

3.1.  Wie viel Geld kann ich aus dem Covid-19-Fonds in der Phase 4 bekommen? 

Phase 4 konnte bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Die Beihilfe betrug einmalig € 1.500.

3.2. Wie viel Geld kann ich aus dem Covid-19-Fonds in der Phase 5 erhalten?

Die Beihilfe der Phase 5 konnte von 17. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 23:59 Uhr (MEZ) beantragt werden und betrug einmalig € 1.000.

3.3. Wie hoch sind die Beihilfen bei Härtefall-Fonds (WKO) bzw. beim Überbrückungshilfefonds der SVS?

Bitte informieren Sie sich diesbezüglich auf den jeweiligen Homepages. Beide Beihilfen sind jedoch höher als die Beihilfe beim Covid-19-Fonds. 

Härtefall-Fonds WKO: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html .

Überbrückungsfinanzierung SVS: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsporta

3.4.  Sind Beihilfen aus dem Covid-19-Fonds im KSVF von der Einkommensteuer befreit? 

Ja! Sämtliche Leistungen des KSVF sind von der Einkommensteuer befreit.

3.5.  Können Künstler*innen, die aufgrund der Unter- oder Überschreitung der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen keinen Beitragszuschuss vom KSVF erhalten, einen Antrag beim COVID-19-Fonds des KSVF stellen? 

Ja!  Ein Zuschuss zu den SVS-Beiträgen ist keine Voraussetzung für den Antrag. Bitte beachten Sie aber die Höchstgrenze von 30.930,90 Euro für 2021 und € 31.580,25 für 2022.

3.6.  Beeinflusst die Umsatzhöhe die Zuständigkeit? 

Nein! Nicht im Verhältnis von KSVF, Härtefall-Fonds (WKO) und SVS.

 

4.  Vorbereitung der Beantragung  

  

4.1. Ich habe bereits eine Beihilfe aus dem Covid-19-Fonds erhalten. Bekomme ich die Beihilfe für die Phase 5 automatisch ausbezahlt?

Der KSVF kann nur dann eine Beihilfe gewähren, wenn Sie weder beim Härtefall-Fonds (WKO) noch beim Überbrückungsfonds (SVS) anspruchsberechtigt sind bzw. dort keine Unterstützung erhalten haben sowie seit 1. Jänner 2021 in Österreich einen Hauptwohnsitz haben. Diese Voraussetzungen sind zu bestätigen. Daher ist eine nochmalige Beantragung für jede neue Phase beim KSVF erforderlich. 

4.2.  Kann ich mehrmals einen Antrag für Phase 5 stellen?

Für jede Phase kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden. Mehrfach eingereichte Ansuchen werden automatisch als gegenstandslos gewertet. Es ist also kein Vorteil, mehrere Anträge für die gleiche Phase einzureichen. 

4.3.  Muss ich erst einen Antrag an den Härtefall-Fonds in der WKO oder beim Überbrückungshilfefonds der SVS stellen und eine Absage abwarten, bis ich einen Antrag an den Covid-19-Fonds im KSVF stellen kann? 

Nein!  Bitte prüfen Sie aber zuerst, ob Sie die Kriterien für den Härtefall-Fonds (WKO) oder den Überbrückungshilfefonds der SVS erfüllen, bevor Sie einen Antrag beim KSVF stellen. Die aktuellen Kriterien finden Sie hier: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html und https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsportal

Sie müssen im Antragsformular auch ausdrücklich bestätigen, dass Sie weder beim Härtefall-Fonds noch beim Überbrückungsfonds anspruchsberechtigt sind bzw. dort Beihilfen bezogen haben. Sämtliche Angaben müssen nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht werden. Vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben sind strafbar sind.

4.4.  Ist gegebenenfalls ein Unterstützungsantrag zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoller? 

Diese Beurteilung obliegt Ihnen als  Antragsteller*in, da nur Sie Ihre individuelle Situation kennen. 

4.5.  Ist die Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt möglich? Ist dann noch Unterstützungs-Geld vorhanden? 

Grundsätzlich ist die Antragstellung - vorbehaltlich der budgetären Mittel - innerhalb der gemäß Sonderrichtlinie für die jeweiligen Phasen festgelegten Zeiträume möglich. Die Phasen 1 bis 5  können nicht mehr beantragt werden. Phase 5 endete am 30. Juni 2022.

4.6.  Welche Unterlagen sind erforderlich und in welcher Form sind sie einzureichen? 

Alle Informationen für den Härtefall-Fonds der WKO bzw. den Überbrückungsfonds der SVS finden Sie auf deren Homepages online.

Für den Covid-19-Fonds werden die benötigten Unterlagen im Online-Formular angeführt. Sollten wir noch weitere Unterlagen benötigen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

Dem Antrag ist jedenfalls eine vollständige und unterzeichnete eidesstattliche Erklärung beizufügen. Anträge, die ohne gültige - d.h. händisch unterschriebene - eidesstattliche Erklärung einlangen, sind gegenstandslos und werden nicht bearbeitet.

4.7.  Inwiefern beeinflusst das Einkommen der Partnerin oder des Partners die Förderung? 

Für die Beihilfe des Covid-19 Fonds (KSVF) sind nur die im Antrag angeführten Daten relevant.

4.8. Ich habe eine Zusage für ein Arbeitsstipendium der Stadt Wien. Muss ich das dem KSVF mitteilen? Hat das Einfluss auf die Unterstützungen durch den Covid-19-Fonds (KSVF)?

Die Zusage eines Arbeitsstipendiums hat keinen Einfluss auf die Gewährung der Beihilfe des KSVF.

4.9.  Muss ich dem Ansuchen Unterlagen zur künstlerischen Tätigkeit beilegen, wenn ich bereits vom KSVF als Künstler*in beurteilt wurde?

Dem Onlineantrag ist ein aktueller Lebenslauf beizulegen. Weitere Unterlagen werden nur benötigt, wenn noch keine Beurteilung als Künstler*in bzw. Tätigkeit als Kulturvermittler*in vorgenommen wurde.

Wenn Sie bereits eine Beihilfe vom Covid-19-Fonds bezogen haben, ist ein Update Ihres  Lebenslaufs ausreichend. Wichtig sind jedenfalls Angaben zu abgesagten Projekten bzw. entgangenen Einnahmen.

4.10. Ich habe eine Beihilfe beim KSVF erhalten. Kann ich mich jetzt trotzdem an die WKO oder an die SVS wenden?

Selbstverständlich. Der Härtefall-Fonds (WKO) und der Überbrückungsfinanzierungsfonds (SVS) sind sogar die erste Anlaufstelle!

Hinweis: Umgekehrt funktioniert das aber leider nicht. Wenn Sie eine Beihilfe von der WKO bzw. der SVS erhalten haben, können Sie beim Covid-19-Fonds keinen Antrag stellen.

 

5.  Auszahlung  

  

5.1.  Ich habe von Kolleg*innen gehört, dass Anträge an den KSVF sehr aufwändig sind und die Bearbeitung sehr lange dauert. Stimmt das? 

Für Anträge an den Covid-19-Fonds ist ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren festgelegt. Die notwendigen Unterlagen für einen Antrag auf Covid-19-Beihilfen sind stark reduziert. Der KSVF ersucht, das Antragsformular vollständig auszufüllen und die erforderlichen Unterlagen vollständig einzureichen. Anliegen ist eine rasche Unterstützung. Der KSVF veröffentlicht wöchentlich aktualisierte Zahlen zum Bearbeitungsstand -  https://www.ksvf.at/corona-zahlen-daten-fakten.html

5.2. Wie schnell bekomme ich die Covid-19-Beihilfe?

Anträge auf Covid-19-Beihilfe werden beim KSVF üblicherweise innerhalb von 1-2 Wochen entschieden. Nur wenn sich Kunstschaffende bzw. Kulturvermittler*innen erstmalig mit dem KSVF in Verbindung setzen, dauert die Bearbeitung etwas länger. In diesem Fall muss nämlich vorher die Künstler*inneneigenschaft oder die Tätigkeit als Kulturvermittler*in geprüft werden.

Unmittelbar nach der Entscheidung erhalten Sie eine schriftliche Antwort, die Überweisung wird üblicherweise längstens zwei Arbeitstage später in Auftrag gegeben.

6.  Weitere Unterstützungsleistung  

  

6.1.  Ich bin Künstler*in, aber erfülle die Kriterien für eine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds in der WKO nicht. Wohin kann ich mich wenden? 

Künstler*innen und Kulturvermittler*innen, die die Anspruchskriterien nicht erfüllen, können sich an den Überbrückungsfonds bei der SVS wenden.

Wenn Sie auch dort nicht anspruchsberechtigt sind, können Sie ein Ansuchen beim Covid-19-Fonds einreichen.

Unterstützung für Künstler*innen gibt es auch bei Verwertungsgesellschaften auch zusätzlich in einigen Bundesländern direkt beim Land. Weitere Stellen sind das AMS, die zuständigen Stellen für die Mindestsicherung oder private Ausfallsversicherungen. Eine abschließende Aufzählung ist leider nicht möglich, da dies immer vom jeweiligen Einzelfall abhängt. 

6.2. Soll ich bei mehreren Stellen gleichzeitig einen Unterstützungsantrag stellen? Könnte das nachteilig sein? 

Ja, das könnte nachteilig sein. Lesen Sie daher die jeweils online verfügbaren Informationen beim Härtefall-Fonds (WKO) und beim Überbrückungsfonds (SVS) sowie beim KSVF sorgfältig durch, bevor Sie einen Antrag stellen.

FAQs werden laufend erweitert!