Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 wurde im März 2020 als Ergänzung zu den bisher möglichen Unterstützungsmöglichkeiten der COVID-19-Fonds im KSVF eingerichtet. Als Budget für die Gewährung dieser Beihilfen waren ursprünglich € 5 Mio. für das Kalenderjahr 2020 vorgesehen. Die Bundesregierung hat am 9. September 2020 im Ministerrat eine Erhöhung der Mittel von 5 auf 10 Millionen Euro beschlossen. Die diesbezügliche Gesetzesnovelle ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten. Durch die Novelle vom 23. Dezember 2020 sind die Mittel neuerlich um 10 Millionen Euro erhöht worden. Der COVID-19-Fonds ist daher seit dieser Novelle mit bis zu € 20 Mio dotiert. Weiters kann nun auch im Kalenderjahr 2021 eine Beihilfe beantragt werden. Die Beihilfe wurde bisher in 3 Phasen abgewickelt.
Phase 1
Die Einreichfrist für Ansuchen um eine Soforthilfe in Höhe von € 1.000,-- (Phase 1) des COVID-19-Fonds endete mit 2. Juli 2020.
Phase 2
Seit 10. Juli 2020 ist es möglich, Anträge – nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel - für die Beihilfe der Phase 2 zu stellen. Mit 11. Dezember 2020 wurde die Beihilfe für diese Phase durch einen Lockdown-Zuschuss um € 500,- erhöht und beträgt daher einmalig maximal € 3.500,--. Grund für diese Erhöhung waren die Lockdown-Maßnahmen der Regierung, die die wirtschaftliche und finanzielle Lage für viele KünstlerInnen und KulturvermittlerInnen noch einmal zusätzlich in diesem bereits schwierigen Jahr 2020 verschärft haben. Der KSVF hat nun ebenfalls die Möglichkeit, diese besondere Situation zu berücksichtigen. Die Aufstockung erfolgt automatisch, ein gesonderter Antrag für die noch offenen Ansuchen ist nicht erforderlich. Eine allfällig bereits erhaltene Soforthilfe aus der Auszahlungsphase 1 wird auf die maximale Beihilfenhöhe angerechnet.
Phase 3
Ab 15. Jänner 2021 ist es möglich, Anträge – nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel - für die Beihilfe der Phase 3 zu stellen. Positiv bewilligte Ansuchen erhalten eine Beihilfe in Höhe von einmalig € 1.500,--.
Voraussetzungen
Ziel der Beihilfen des Covid-19-Fonds im KSVF ist es besondere Not- und Härtefälle für Künstlerinnen und Künstler sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler abzufedern, die nicht nach den Richtlinien der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler (SVS) und des Härtefallfonds (WKO) anspruchsberechtigt sind.
Der KSVF kann daher Künstler*innen und Kulturvermittler*innen unterstützen, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung:
UND
Weiters dürfen die voraussichtlichen gesamten in- und ausländischen Einkünfte (Definition siehe Zuschuss Höchstgrenze) für Beihilfen der Phase 2 im Kalenderjahr 2020 das 65fache der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (29.942,90 Euro) und für Beihilfen der Phase 3 im Kalenderjahr 2021 das 65fache der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (30.930,90 Euro) nicht überschreiten. Diese sind daher im Vorfeld vom Antragsteller/von der Antragstellerin zu schätzen.
Zur Einleitung des Verfahrens können Sie für die Phase 3 hier den Antrag stellen. Anträge sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31. März 2021 möglich.
WICHTIG für Sie:
Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Grundlagen für die Vergabe der Beihilfe sind in Richtlinien festgelegt. Hier finden Sie die Sonderrichtlinie für den COVID-19-Fonds des KSVF.
Ein Beirat stellt im Rahmen seiner Tätigkeit fest, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe vorliegen.
Hier finden Sie, wer Ihnen sonst noch helfen könnte. Weitere Informationen finden Sie auch auf https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html
Bei Fragen – gerne fragen:
T: +43 (1) 586 71 85
E: help@ksvf.at