COVID-19-Fonds

Einnahmenausfälle in Zusammenhang mit COVID-19 und den dadurch bedingten behördlichen Maßnahmen

 

Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 wurde im März 2020 als Ergänzung zu den bisher möglichen Unterstützungsmöglichkeiten der COVID-19-Fonds im KSVF eingerichtet. Als Budget für die Gewährung dieser Beihilfen waren ursprünglich € 5 Mio. für das Kalenderjahr 2020 vorgesehen. Die Bundesregierung hat am 9. September 2020 im Ministerrat eine Erhöhung der Mittel von 5 auf 10 Millionen Euro beschlossen. Die diesbezügliche Gesetzesnovelle ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten. Durch die Novelle vom 23. Dezember 2020 sind die Mittel um 10 Millionen Euro erhöht worden, durch die Novelle vom 24. März 2021 nochmals um 20 Millionen Euro.

Am 16. Dezember 2021 hat der Nationalrat neuerlich über eine Erhöhung der Mittel abgestimmt, um den COVID-19-Fonds mit bis zu € 50 Mio. zu dotieren und die Beihilfen auch im Kalenderjahr 2022 beantragen zu können. Diese Novelle ist am 31. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Die COVID-19-Beihilfe wurde bisher in 5 Phasen abgewickelt.

Phase 1

Die Einreichfrist für Ansuchen um eine Soforthilfe in Höhe von € 1.000 (Phase 1) des COVID-19-Fonds endete mit 2. Juli 2020. 

Phase 2

Von 10. Juli 2020 bis 31. März 2021 war es möglich, Anträge für die Beihilfe der Phase 2 zu stellen. Mit 11. Dezember 2020 wurde die Beihilfe für diese Phase durch einen Lockdown-Zuschuss um € 500 erhöht und betrug einmalig maximal € 3.500. Grund für diese Erhöhung waren die Lockdown-Maßnahmen der Regierung, die die wirtschaftliche und finanzielle Lage für viele Künstler*innen und Kulturvermittler*innen noch einmal zusätzlich in diesem bereits schwierigen Jahr 2020 verschärft haben. Die Aufstockung erfolgte automatisch. Eine allfällig bereits erhaltene Soforthilfe aus der Auszahlungsphase 1 wurde auf die maximale Beihilfenhöhe angerechnet.

Phase 3

Von 15. Jänner bis 31. März 2021 und von 1. Mai bis 30. Juni 2021 war es möglich, Anträge für die Beihilfe der Phase 3 zu stellen. Die Beihilfe betrug bis 31. März 2021 einmalig € 1.500 und wurde mit 1. April 2021 auf einmalig € 3.000 erhöht. Bereits positiv bewilligte und ausbezahlte Ansuchen, die vor der Erhöhung gestellt wurden, haben die Aufstockung in Höhe von € 1.500 automatisch erhalten, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgte (weil z.B. mittlerweile eine Beihilfe des Härtefallfonds der WKO bezogen wurde). Ein gesonderter Antrag war hierfür nicht erforderlich. 

Phase 4 

Die Beihilfe der Phase 4 betrug von 1. Juli 2021 bis 5. Dezember € 1.000 und konnte ab 2. August 2021 beantragt werden. Mit 6. Dezember 2021 wurde die Beihilfe auf € 1.500 erhöht. Bereits positiv entschiedene und ausbezahlte Ansuchen wurden bis zu dieser Summe aufgestockt. Die Phase 4 endete am 31. Dezember 2021 um 23:59 Uhr (MEZ).

Phase 5

Von 17. Jänner bis 30. Juni 2022 war es möglich, Anträge für die Beihilfe der Phase 5 zu stellen. Die Beihilfe betrug einmalig € 1.000. 

 

Voraussetzungen

Ziel der Beihilfen des Covid-19-Fonds im KSVF ist es besondere Not- und Härtefälle für Künstlerinnen und Künstler sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler abzufedern, die nicht nach den Richtlinien der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler (SVS) und des Härtefallfonds (WKO) anspruchsberechtigt sind.

Der KSVF kann daher Künstler*innen und Kulturvermittler*innen unterstützen, wenn diese: 

  1. weder den Härtefall-Fonds der WKO
  2. noch die Überbrückungshilfe bei der SVS in Anspruch genommen haben

UND

  1. seit mindestens 1. Jänner 2021 über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen
  2. von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind, d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in der Lage sind, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) aufgrund der österreichischen behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 mittels ihrer laufenden Einnahmen zu decken und die Weiterführung der künstlerischen/kulturvermittelnden Tätigkeit gefährdet ist.
  3. einen Einnahmenentfall aus künstlerischer, kunstnaher und kulturvermittelnder Tätigkeit aufgrund der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 haben
  4. keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen haben

Weiters dürfen die voraussichtlichen gesamten in- und ausländischen Einkünfte (Definition siehe Zuschuss Höchstgrenze) im Kalenderjahr 2021 das 65fache der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (30.930,90 Euro) und für die Phase 5 im Kalenderjahr 2022 das 65fache der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (€ 31.580,25) nicht überschreiten. Diese sind daher im Vorfeld vom Antragsteller/von der Antragstellerin zu schätzen.

WICHTIG für Sie:

  • Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation wird allfällig vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben nicht herangezogen.
  • Die Beihilfe kann nur über Antrag gewährt werden. Dieser ist daher jedenfalls zu stellen, auch wenn Sie bereits eine Beihilfe aus einer anderen Phase erhalten haben.
  • Wenn Sie bisher noch keinen Kontakt zum KSVF hatten, muss im Vorfeld Ihre Künstler*inneneigenschaft bzw. Tätigkeit als Kulturvermittler*in vom Beirat überprüft werden. Als wichtige Entscheidungsgrundlage dient dabei ein aktueller künstlerischer Lebenslauf bis inklusive 2022 mit Angaben zu Auftritten, Ausstellungen, Ankäufen etc. und Angaben zu den durch Covid-19 entfallenen Einnahmen/Projekten. Dieser ist daher ausnahmslos auch im Sinne der Verfahrensökonomie gleich beim Ansuchen hochzuladen. Weiters liegt es  in Ihrem eigenen Interesse aussagekräftigere Unterlagen (wie z.B. Portfolio inklusive Datierung und Beschreibung der Tätigkeit, Links zu Hörproben, etc.) zur Dokumentation beizulegen.
  • Vergessen Sie nicht, die eidesstattliche Erklärung händisch zu unterschreiben bzw. mit einer rechtsgültigen Signatur zu versehen! Ohne diese wird Ihr Ansuchen nicht behandelt und automatisch als gegenstandslos gewertet. Verwenden Sie hierfür bitte nur die aktuelle Version! (Download-Link im Formular oder hier)
  • Achtung Studierende: Auch eine studentische Selbstversicherung wird vom Härtefallfonds anerkannt.

 

Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Grundlagen für die Vergabe der Beihilfe sind in Richtlinien festgelegt. Hier finden Sie die Sonderrichtlinie für den COVID-19-Fonds des KSVF.

Ein Beirat stellt im Rahmen seiner Tätigkeit fest, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe vorliegen.

Hier finden Sie, wer Ihnen sonst noch helfen könnte. Weitere Informationen finden Sie auch auf https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html

 

Bei Fragen – gerne fragen:

T: +43 (1) 586 71 85

E: help@ksvf.at