2.1. Neugestaltung der Untergrenze

Einkünfte oder Einnahmen: Durch die Änderung des § 17 Abs. 1 K-SVFG wird es in Zukunft Künstlerinnen/Künstlern
leichter möglich sein, das Erfordernis der Mindestgrenze für den Anspruch auf Beitragszuschuss zu erreichen, da diese statt der bisher erforderlichen Einkünfte (Einnahmen minus Ausgaben) nunmehr auch durch Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit überschritten wird.

Berücksichtigung von Einnahmen aus künstlerischen Nebentätigkeiten durch die Ergänzung des § 17 Abs. 5 durch die Z 3 wird das Erreichen der Mindestgrenze weiters dadurch erleichtert, dass beideren Berechnung nicht nur Einkünfte bzw. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit, sondern auch aus so genannten künstlerischen Nebentätigkeiten (bis höchsten 50 % der jeweils geltenden Mindestgrenze) berücksichtigt werden. Unter künstlerische Nebentätigkeit ist u.a. die Vermittlung der Kunst (zB in Form von Unterricht) und Interpretation von Werken der Kunst, für die den Betroffenen die Künstler_inneneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 zuerkannt wurde, zu verstehen.

Durchrechnungszeitraum: Zur weiteren Erleichterung der Erreichung der Mindestgrenze ist eine Durchrechnung
von 3 Jahren im § 17 Abs. 7 vorgesehen. Nach dieserRegelung kann beispielsweise eine Künstlerin/ein Künstler, die/der in 2 Kalenderjahren selbständiger künstlerischer Tätigkeit keine und im 3. Kalenderjahr Einkünfte bzw. Einnahmen erzielte, Anspruch auf Zuschuss haben, wenn die Einkünfte (Einnahmen) des 3. Kalenderjahres im 3-Jahres-Durchschnitt die Mindestgrenze der betreffenden 3 Kalenderjahre erreichen.

Bonusjahre: Die Regelungen in § 17 Abs. 8 sollen sicherstellen,dass für die ersten 5 Kalenderjahre selbständiger künstlerischer Tätigkeit, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) unter Berücksichtigung der durch
die Novelle vorgesehenen Verbesserungen nicht erreicht werden, diese Anspruchsvoraussetzung entfällt, sodass
der/dem betreffenden Künstlerin/Künstler trotzdem der Beitragszuschuss gebührt. Die Wortfolge „in den ersten fünf Kalenderjahren“ bedeutet nicht, dass diese 5 Kalenderjahre hintereinander liegen müssen oder die ersten 5 Kalenderjahre der selbständigen künstlerischen Tätigkeit gemeint sind, sondern eben die ersten 5 Kalenderjahre, in denen das Zuschusserfordernis der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) nicht erfüllt wurde. Diese Regelung gilt auch bei der Klärung von noch offenen Rückforderungsansprüchen. Sie befreit die betroffenen Künstlerinnen/Künstler in maximal 5 Jahren von der Rückzahlungsverpflichtung und damit von einer finanziellen Belastung.