Die Höchstgrenze wird im Interesse der Künstlerinnen/Künstler auf das 65fache der Geringfügigkeitsgrenze für Anträge ab 2014 erhöht und beträgt daher nunmehr für das Kalenderjahr 2014 € 25.695,15 sowie für das Kalenderjahr 2015 € 26.388,70.
Bitte beachten Sie: Die Änderungen bei der Berechnung der Unter- und Obergrenze gelten nur für Antragstellungen für die Kalenderjahre 2014 und 2015!